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Erbbaurechtsvertrag

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Erbbaurechtsvertrag

 

Source: http://www.sec.gov/

 

NOTAR

Dr. MANFRAD ASAM

RESIDENZSTRASSE 25-26/II . MUNCHEN 2

TELEFON (089) 22 51 91

ROFIN-SINAR Laser GmbH
Berzeliusstrasse 87

2000 Hamburg 74
<PAGE>

URNr. A 0576 / 1990

Erbbaurechtsvertrag
- -------------------

Heute, den ersten Marz
neunzehnhundertneunzig
1.3.1990
erschienen vor mir,

Dr. Manfred A s a m ,

Notar mit dem Amtssitz in Munchen, an der Geschaftsstelle in 8000 Munchen 2,
Residenzstrasse 25-26 II:

1) Herr Dr. Peter Helmut W i r t h ,
geboren am 31. Dezember 1946,
Diplom-Physiker,
geschaftsansassig in
2000 Hamburg 74, Berzeliusstrasse 87,
ausgewiesen durch seinen Personalausweis,

nach seiner Erklarung hier handelnd nicht im eigenen Namen, sondern fur die

ROFIN-SINAR Laser GmbH
mit dem Sitz in Hamburg
(Anschrift: 2000 Hamburg 74, Berzeliusstrasse 87)

als deren gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschaftsfuhrer mit
Ermachtigung durch den weiteren gemeinschaftlich vertretungsberechtigten
Geschaftsfuhrer, Herrn Johann Gorgmaier, welche mir in Urschrift vorgelegt
wurde und dieser Urkunde in beglaubigter Abschrift beigeheftet ist.

Hierzu bescheinige ich, Notar, aufgrund Einsicht in den beglaubigten
Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Hamburg vom 23. Februar 1990, HRB
18044, dass dort die Firma Rofin-Sinar Laser GmbH eingetragen ist und die
Herren Dr. Peter Helmut Wirth und Johann Gorgmaier als Geschaftsfuhrer
gemeinschaftlich zu deren Vertretung berechtigt sind.
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2) Herrn Eberhard L o h s s ,
geboren am 12. Februar 1922,
Kaufmann in
2055 Aumuhle, Alte Hege 5,
mir, Notar, personlich bekannt,

nach seiner Erklarung hier handelnd
a) im eigenen Namen
b) fur die

L o h s s GmbH
mit dem Sitz in Glinde
(Zuschriften: 2056 Glinde, Otto-Hahn-Strasse 5),

wozu ich, Notar, aufgrund Einsicht in einen beglaubigten
Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Reinbek, HRB 1958 vom 2.
Februar 1990, bescheinige, dass die vorgenannte Gesellschaft dort
eingetragen sowie Herr Eberhard Lohss als Geschaftsfuhrer zu deren
Einzelvertretung berechtigt und von den Beschrankungen des (S) 181 BGB
befreit ist;

c) fur
aa) Frau Ilse L o h s s,
geboren am 2. Mai 1920,
Hausfrau in
2055 Aumuhle, Alte Hege 5,
nach Angabe ledig,

bb) Herrn Florian L o h s s,
geboren am 4. Januar 1959,
Student in 3300 Braunschweig, Adolfstrasse 59,
nach Angabe im gesetzlichen Guterstand lebend,
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cc) Herrn Christoph L o h s s,
geboren am 27. Juni 1961
Student in
2055 Aumuhle, Alte Hege 9,
nach Angabe ledig;

dd) Herrn Martin L o h s s,
geboren am 14. Juli 1996,
Student in
2055 Aumuhle, Alte Hege 5,
nach Angabe ledig;

ee) Herrn Oswin L o h s s,
geboren am 11. Juni 1969,
Zivildienstleistender in
2055 Aumuhle, Alte Hege 5,
nach Angabe ledig;

ff) Herrn Roland L o h s s,
geboren am 29. Oktober 1963,
Student in
1000 Berlin 30, Rosenheimer Strasse 28,
nach Angabe im gesetzlichen Guterstand lebend,

gg) Frau Cordula L o h s s,
geborene Willecke,
geboren am 5. August 1938,
Hausfrau in
2055 Aumuhle, Alte Hege 5,
nach Angabe in Gutertrennung lebend,

als Gesellschafter burgerlichen Rechts aufgrund der mir in Urschrift
bzw. Ausfertigung vorgelegter und dieser Urkunde in beglaubigter
Abschrift beigehefteten Vollmachten.
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3) Frau Edith Juliana B e c k e r,
geborene Kehnel,
geboren am 25. Juli 1931,
Kauffrau in
7507 Pfinztal, Jahlingersstrase 59-61,
nach Angabe verwitwet und nicht in fortgesetzter Gutergemeinschaft lebend,
mir, Notar, personlich bekannt;

4) Frau Ursula B e c k e r - K o h m,
geborene Becker,
geboren am 18. Marz 1955,
Betriebswirt (FH) in
7505 Ettlingen 5 -Bruchhausen-,
Linhardterstrasse 24,
nach Angabe im gesetzlichen Guterstand lebend,
mir, Notar, personlich bekannt;

5) Frau Jutta B e c k e r,
geboren am 2. September 1956,
Diplom-Kauffrau in
7507 Pfinztal, Johlingerstrasse 59-61,
nach Angabe ledig,
mir, Notar, personlich bekannt;

6) Frau Karin B e c k e r,
geboren am 25. September 1959,
med.-techn. Assistentin in
6000 Frankfurt, Konigslacherstrasse 38,
nach Angabe ledig,
mir, Notar, personlich bekannt;
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Auf Ansuchen der Erschienenen beurkunde ich, nachdem ich mir am 18. Januar 1990
Kenntnis vom Grundbuchstand verschafft hatte, ihren bei gleichzeitiger
Anwesenheit vor mir abgegebenen Erklarungen ensprechend folgendes:

I.
Grundbuchstand, Vertragsgegenstand
----------------------------------

1) im Grundbuch des Amtsgerichts Hamburg von

B i l l b r o o k
Band 10 Blatt 364

ist die Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein Aktiengesellschaft u.a. als
Eigentumerin des folgenden Grundstucks der Gemarkung Billbrook eingetragen:

Flurstuck 126 Moorfleeterstrasse,
Bahngelandezu 0,3965 ha

Das Grundstuck ist in Abteilung II und III des Grundbuches unbelastet.

2) Im Grundbuch des Amtsgerichts Hamburg von

B i l l b r o o k
Band 21 Blatt 682

ist Frau Edith Juliana Becker, geborene Kehnel, als Eigentumerin des
folgenden Grundstucks der Gemarkung Billbrook eingetragen:

Flurstuck 603 Gebaude- und Freiflache,
Berzeliusstrase 63zu 0,5754 ha.
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Das Grundstuck ist in Abteilung II unbelastet und in Abteilung III belastet
mit einer Briefgrundschuld zu DM 500.000,-- fur die Volksbank Durlach eGmbH
Karlsruhe-Durlach und mit drei weiteren Briefgrundschulden zu DM 250.000,--
, DM 200.000,-- und DM 100.000,-- ebenfalls fur die Volksbank Durlach sowie
einer Briefgrundschuld zu DM 150.000,-- fur die Eigentumerin Edith Juliana
Becker, geborene Kehnel.

3) Im Grundbuch des Amtsgerichts Hamburg von

B i l l b r o o k
Band 20 Blatt 651

ist Frau Cordula Lohss, geborene Willecke, als Eigentumerin des folgenden
Grundstucks der Gemarkung Billbrook eingetragen:

Flurstuck 1210 Berzeliusstrase 87,
Gebaude- und Freiflache zuzu 0,1409 ha.

Das Grundstuck ist in Abteilung II unbelastet und in Abteilung III belastet
mit einer Buchgrundschuld zu DM 1.550.000,-- fur die Hamburger Landesbank
mit dem Sitz in Hamburg und DM 1.500.000,-- fur die Deutsche Bank AG mit
dem Sitz in Hamburg.

4) Im Grundbuch des Amtsgerichts Hamburg von

B i l l b r o o k
Bank 15 Blatt 500 bzw. Band 21 Blatt 680

sind Herr Eberhard Lohss und Frau Ilse Luise Melitta Lohss als Eigentumer
in BGB-Gesellschaft der folgenden Grundstucke der Gemarkung Billbrook
eingetragen:

a) Flurstuck 1209 Berzeliusstrase 83, 85, 89, Gebaude- und Freiflache,
Gewerbezu 1,4621 ha.
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Belastungen
Abteilung II:
-------------
Leitungsrecht nebst Baubeschrankung fur die Hamburger Wasserwerke;

Abteilung III:
--------------
Briefgrundschulden zu DM 500.000,--, DM 500.000,--, DM 200.000,--, DM
500.000,--, DM 500.000,--, DM 350.000,--, DM 500.000,--, DM 500.000,--
, DM 500.000,--, DM500.000,--, DM 400.000,--, DM 500.000,-- und
DM 495.000,--, jeweils fur die Deutsche Bank Aktiengesellschaft in
Hamburg (Hauptsitz Frankfurt/Main).

b) Flurstuck 1089, Billbrookdeich 186,
1136, Gebaude- und Frei-
1137 flache, Gewerbe,
Freiflachezu 1,1064 ha;

dieses Grundstuck ist in Abteilung II belastet mit
aa) einem Forderbrunnenanlagenrecht samt Nebenrechten,
bb) einem Leitungsrecht nebst Baubeschrankung

und in Abteilung III belastet mit den gleichen Briefgrundschulden wie
vorstehend Flurstuck 1209, und zwar in Gesamthaft.

II.
Vorbemerkung
------------

1) Mit Urkunde des Notars Vollert Hemsen vom 6. Februar 1990, URNr. 201/1990,
hat die Firma Lohss GmbH mit dem Sitz in Glinde der Verkehrsbetriebe
Hamburg-Holstein Aktiengesellschaft ein Kaufangebot fur den Ankauf einer
Teilflache von ca. 1.000 qm aus dem in Ziffer I.1) bezeichneten Grundstuck,
Flurstuck 126, gemacht.
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Dieses Angebot hat die Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein Aktiengesellschaft
mit Urkunde des Notars Dr. Friedrich Wessendorff vom 15. Februar 1990,
URNr. 336/1990 angenommen.

Die derzeit noch fehlenden Vollzugsvoraussetzungen wurden mit den
Beteiligten erortert. Der erforderliche Antrag auf Vermessung wurde bereits
durch den Architekten Winkelmann fur den Kaufer beim Vermessungsamt Hamburg
gestellt.

2) Mit Urkunde des amtierenden Notars vom heutigen Tage, URNr. A 574/1990, hat
Frau Edith Juliana Becker, geborene Kehnel, einzelne Miteigentumsanteile an
dem vorstehend unter Ziffer I.2) bezeichneten Grundstuck Flurstuck 603 im
Wege der gemischten Schenkung auf ihre Tochter, Frau Ursula Becker-Kohm,
Frau Jutta Becker und Frau Karin Becker ubertragen. Mit anschliesender
Urkunde haben die Erwerber und Frau Becker das vorbezeichnete Grundstsuck
an die Firma Lohss GmbH mit dem Sitz in Glinde verkauft und aufgelassen.
Die derzeit noch fehlenden Vollzugsvoraussetzungen wurden auch hier mit den
Beteiligten erortert.

3) Mit weiteren Urkunden des amtierenden Notars vom heutigen Tage hat eine
BGB-Gesellschaft, bestehend aus Herrn Eberhard und Frau IIse Lohss, in die
zwischenzeitlich auch die Herren Florian, Christoph, Roland, Martin und
Oswin Lohss aufgenommen worden sind - wozu enstprechende
Grundbuchberichtigung bereits beantragt wurde - die unter Ziff.I.4) a)
(hieraus Teilflache) und b) bezeichneten Grundstucke und hat eine weitere
BGB-Gesellschaft, bestehend aus Frau Cordula Lohss und den Herren Florian,
Christoph, Roland, Martin und Oswin Lohss das vorstehend unter Ziff. I.3)
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bezeichnete, an sie mit Urk.Nr. 1951/1989 des Notars Dr. Volker Hemsen in
Glinde seitens der eingetragenen Eigentumerin aufgelassene Grundstuck
FiSt.1210 an die Firma Lohss GmbH verkauft und aufgelassen. Die BGB-
Gesellschafter sind selbst noch nicht im Grundbuch als Rechtsinhaber zur
gesamten Hand eingetragen, jedoch liegen die ihrem Erwerb zugrundeliegenden
Urkunden bereits dem Grundbuchamt vor. Auch die zu den Kaufvertragen
derzeit noch fehlenden Vollzugsvoraussetzungen wurden mit den Beteiligten
ausfuhrlich erortert.

III.
Erbbaurechtsbestellung
----------------------

Die Lohss GmbH mit dem Sitz in Glinde
- - nachstehend "der Grundstuckseigentumer" genannt -

raumt hierdurch der

ROFIN-SINAR Laser GmbH mit dem Sitz in Hamburg
- - nachstehend "der Erbbauberechtigte" genannt -

an den Flurstucken 1089, 1136, 1137, 1210, 603 (jeweils ganz) und an jeweils
erst geometrisch zu vermessenden, den Vertragsteilen in der Natur jedoch nach
Lage und Umfang genau bekannten Teilflachen von ca. 11.061 qm aus Flurstuck 1209
und ca. 1.000 qm aus Flurstuck 126, welche beide im beiliegenden und einen
Bestandteil dieser Urkunde bildenden Lageplan (Anlage Ia) rot schraffiert
eingezeichnet sind, vorbehaltlich der amtlichen Vermessung ein

G e s a m t e r b b a u r e c h t
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gemas der Verordnung uber das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 -
Reichsgesetzblatt 1919 S. 7 -(Erbbaurechtsverordnung) ein, und zwar nach den
folgenden Bestimmungen der (S)(S) 1 bis 6, die Inhalt des Erbbaurechts im Sinne
von (S) 2 ErbbRVO sind.

Der vorgenannte Grundbesitz wird im folgenden auch kurz als "Erbbaugrundbesitz"
bezeichnet.

Der Antrag auf Vermessung wurde durch den Architekten Winkelmann fur den
Grundstuckseigentumer bereits gestellt.

(S) 1
Vertragszweck, Bauvorhaben, Instandhaltung
------------------------------------------

1) a) Der Erbbauberechtigte ist berechtigt, samtliche auf dem vorstehend
bezeichneten Erbbaugrundbesitz derzeit bestehenden Gebaudlichkeiten,
deren geografische Lage nebst genauer Beschreibung der Art der
Gebaudlichkeiten aus dem weiterhin, beigefugten Lageplan (Anlage Ib)
und der Anlage II ersichtlich ist, im Rahmen des Erbbaurechts
umfassend zu nutzen und im Rahmen der nachstehenden Bebauungsart ohne
besondere Genehmigung der Grundstuckseigentumer Gebaude- oder
Ausenanlagen abzubrechen oder wesentlich zu verandern.

b) Der Erbbauberechtigte ist weiterhin berechtigt, nicht jedoch
verpflichtet, auf dem Erbbaugrundbesitz mehrere betriebliche
-------
Fertigungs- und Lagegebaude mit Buro- und ahnlichen Raumen auf eigene
Kosten zu errichten. Die Errichtung hat in Ubereinstimmung mit einem
noch zu erstellenden Bebauungsplan bzw. sonstiger konkreter Weisungen
der Bau- und/oder Umweltbehorde der Freien und Hansestadt Hamburg zu
erfolgen.
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2) Das Erbbaurecht erstreckt sich auf die fur die Erbbaurechtsbauwerke nicht
erforderlichen Teile des Erbbaugrundbesitzes, sofern die
Erbbaurechtsbauwerke wirtschaftlich die Hauptsache bleiben.

Der jeweilige Erbbauberechtigte kann diese Teile des Erbbaugrundbesitzes im
Rahmen des Erbbaurechtsvertrages in jeder fur ihn vorteilhaften Weise
nutzen und benutzen, insbesondere fur Zufahrten und Zuwege, zum Einstellen
von Kraftfahrzeugen, fur Lagerplatze und Hofraumzwecke, soweit baurechtlich
zulassig.

(S) 2
Zeitdauer
---------

Das Erbbaurecht endet durch Zeitablauf nach 99 Jahren ab seiner Eintragung im
Grundbuch.

(S) 3

Zustimmung
----------

Zu einer Verausserung oder Belastung des Erbbaurechts bedarf es keiner
Zustimmung des Grundstuckseigentumers.
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(S) 4
Lastentragung
-------------

Der jeweilige Erbbauberechtigte hat wahrend der gesamten Dauer des Erbbaurechts
alle offentlichen Lasten und Abgaben der Erbbaugrundstucke und des Erbbaurechts
zu tragen; das gleiche gilt fur solche privatrechtlichen Lasten und Abgaben des
Erbbaugrundbesitzes und des Erbbaurechts, die offentlichen Lasten ihrer Natur
gleichstehen. Der Erbbauberechtigte hat danach fur den Erbbaugrundbesitz und das
Erbbaurecht insbesondere zu tragen:

a) die Grundsteuer,

b) die Strasenreinigungs- und Mullabfuhrkosten sowie Kaminkehrergebuhren,

c) all Erschliesungsbeitrage im Sinne des (S) 127 Abs. 2 Baugesetzbuch und
Anliegerbeitrage, einschliesslich Kostenerstattungsanspruche nach
bestehenden Kommunalabgabegesetzen bzw. Satzungen der Freien und Hansestadt
Hamburg sowie ahnliche offentliche Lasten fur Masnahmen, die der
Erschliessung des Erbbaugrundbesitzes und der darauf zu errichtenden
Erbbaurechtsbauwerke dienen; Beitragsbescheide, die auf der Grundlage von
zum heutigen Zeitpunkt bereits erstellten Erschliesungsanlagen des
Erbbaugrundbesitzes und der darauf zu errichtenden Erbbaurechtsbauwerke
ergehen, sind jedoch von dem jeweils betroffenen Grundstuckseigentumer zu
tragen;

d) die Lasten aus der Reinigungs- und Sicherungspflicht nach Masgabe der
jeweils gultigen stadtischen Verordnung hinsichtlich der vor dem
Erbbaugrundbesitz liegenden Strasen und Wege;

e) die Kosten fur Wasser-, Gas- und Stromverbrauch.
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(S) 5
Versicherungen
--------------

Es wird ausdrucklich vereinbart, das der Erbbauberechtigte nicht verpflichtet
ist, Versicherungsvertrage fur die Dauer des Erbbaurechts abzuschliesen oder
aufrecht zu erhalten.

(S) 6
Entschadigung bei Erloschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf
-------------------------------------------------------------

1) Bei Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf hat der
Grundstuckseigentumer dem Erbbauberechtigten den dann geltenden
Verkehrswert aller zum Erbbaurecht gehorender Bauwerke zu verguten, die in
sein Eigentum ubergehen. Bei der Bewertung sind die vom Erbbauberechtigten
aufgewendeten Erschliessungskosten mitzuberucksichtigen.

2) Kommt es uber die Hohe der Entschadigungssumme zwischen den Beteiligten zu
keiner Einigung, so sind beide Vertragsteile verpflichtet, der
Handelskammer Hamburg den Auftrag zu erteilen, bei zwei Sachverstandigen
fur die Beurteilung von Grundstuckspreisen fur gewerbliche Objekte zwei
Sachverstandigengutachten zu Handen der Vertragsparteien in Auftrag zu
geben. Die Vertragsparteien sollen sich nach Vorliegen der Gutachten
bemuhen, auf ihrer Basis eine Einigung uber die Entschadigungssumme zu
erzielen. Kommt eine Einigung uber die Entschadigungssumme nicht zustande,
so verpflichten sich die Vertragsbeteiligten die Han-
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delskammer Hamburg zu beauftragen, einen Obergutachter zu bestimmen, der
auf der Grundlage der beiden Sachverstandigengutachten die
Entschadigungssumme fur die Parteien verbindlich ermitteln soll. Der
Obergutachter darf bei der Festsetzung der Entschadigungssumme die
Festsetzungen der beiden vorliegenden Gutachten weder nach oben
uberschreiten noch nach unten unterschreiten. Die vom Obergutachter
festgesetzte Entschadigungssumme ist fur beide Vertragsteile verbindlich.
Die Kosten der Gutachten tragen die Vertragsteile je zur Halfte. Die
Entschadigungssumme ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Erloschen des
Erbbaurechts zu bezahlen und seit dem Tag des Erloschens mit 3% uber dem
jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verzinsen.

IV.
Ausgleichszahlung
-----------------

1) Als Gegenleistung fur die Einraumung des vertragsgegenstandlichen
Erbbaurechts hat der Erbbauberechtigte keinen fortlaufenden Erbbauzins,
sondern eine einmalige Entschadigung zu zahlen. Diese betragt fur alle
uberlassenen Grundstucke, unabhangig vom Ergebnis der amtlichen Vermessung
als Festpreis netto DM 15.410.000,-- (i.W. Deutsche Mark funfzehn Millionen
vierhundertzehntausend), wovon ein Teilbetrag von DM 2.550.000,-- (i.W.
Deutsche Mark zwei Millionen funfhundertfunfzigtausend) auf den Grund und
Boden und ein Teilbetrag von DM 12.860.000,- (i.W. Deutsche Mark zwolf
Millionen achthundertsechzigtausend) auf die Gebaude entfallt.
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Der Erbbauberechtigte ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und
erwirbt das Erbbaurecht fur sein Unternehmen. Der Grundstuckseigentumer hat
fur gegenwartigen Vertrag von der Moglichkeit einer Option nach (S) 9 UStG
Gebrauch gemacht, so dass auf die Entschadigung Umsatzsteuer anfallt. Der
Erbbauberechtigte verpflichtet sich daher, zusatzlich zur vereinbarten
Entschadigung an den Grundstuckseigentumer die anfallende Umsatzsteuer zu
entrichten. Die Bemessungsgrundlage hierfur ergibt sich aus der
Entschadigung zuzuglich halftiger Grunderwerbsteuer. Unter
Berucksichtigung des Urteils des BFH vom 10. Juli 1980 (Bundessteuerblatt
II 1980 S. 620) erhoht sich die Entschadigung danach wie folgt:

<TABLE>
<S> <C>
Nettoentgeld DM 15.410.000,--
+ halftige Grunderwerbsteuer DM 154.100,--
-----------------
USt-Bemessungsgrundlage DM 15.564.100,--
hieraus 14% MWSt DM 2.178.974,--
-----------------
Bruttoentschadigung DM 17.743.074,--
</TABLE>

2) Fur die einzelnen Grundstucke werden dabei folgende Werte
(Nettoentschadigungsanteile) angesetzt:

a) Fur die Teilflache aus Flurstuck 126 ein Betrag von DM 110.000,--;

b) Fur Flurstuck 603 ("Becker") ein Betrag von DM 2.800.000,--;

c) Fur Flurstuck 1210 (GBR "Cordula Lohss") ein Betrag von DM 5.800.000,
--;

d) Fur die Flurstucke 1209 (Teilflache), 1089, 1136, 1137 (GBR "Eberhard
Lohss") ein Betrag von DM 6.700.000,--.

<PAGE>

3) Hinsichtlich der Falligkeit der Abfindungsleistung nehmen die Vertragsteile
auf die dieser Urkunde als Bestandteil beigefugte Anlage III Bezug.

4) Die unter Ziffer 1) vereinbarte Entschadigung ist ab Falligkeit bis zum
Zahlungseingang (Wertstellung) auf dem jeweiligen Empfangerkonto laut
Anlage III mit 10% p.a. zu verzinsen, wobei die Zinsen jeweils sofort zur
Zahlung fallig sind.

5) Wegen der vorstehend eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung einer
einmaligen Entschadigung samt Zinsen unterwirft sich der Erbbauberechtigte
der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein Vermogen
gegenuber dem jeweiligen Anspruchsberechtigten.

V.
Vereinbarung auserhalb des gesetzlich moglichen
------------------------------------------------
dinglichen Erbbaurechtsinhalts
------------------------------

Zwischen dem Grundstuckseigentumer und dem Erbbauberechtigten wird hierdurch
weiterhin folgendes vereinbart

1) Ubergang von Besitz, Nutzen und Lasten
--------------------------------------

Die Besitzubergabe zur Ausubung des Erbbaurechts erfolgt mit vollstandiger
Zahlung der in Abschnitt IV. vereinbarten Entschadigung.
<PAGE>

Grundsteuern und sonstige offentliche Abgaben (Kanal-, Strassenreinigung-,
Mullabfuhr- und Schornsteinfegergebuhren), ferner etwaige Strassenbau- und
sonstige Anliegerkosten tragt der Erbbauberechtigte ab diesem Tag der
Besitzubergabe. Er tragt auch die Kosten des Wasser- und Stromverbrauchs,
soweit diese Kosten die zur Errichtung kommenden Baulichkeiten und Anlagen
betreffen, ab diesem Zeitpunkt.

Mit dem Tag der Besitzubergabe enden die bestehenden Mietvertrage mit dem
Erbbauberechtigten, nicht dagegen die Mietvertrage mit den Fremdmietern,
die dem Erbbauberrechtigten bekannt sind und von ihm ubernommen werden.

2) Gewahrleistung
--------------

a) Der Zustand der Erbbaugrundstucke ist dem Erbbauberechtigten bekannt.
Der Grundstuckseigentumer ubernimmt keine Gewahr fur die endgultige
Grosse und die Verwertbarkeit des Erbbaugrundbesitzes, insbesondere
nicht fur dessen Bebaubarkeit. Der Grundstuckseigentumer weist den
Erbbauberechtigten darauf hin, dass nach einem vorliegenden
Sachverstandigengutachten des Gutachters Bodo Fischer, Umweltberatung,
Hermannsstrase 40-46, 2000 Hamburg 1, vom 12. Dezember 1988 und vom
10. Februar 1989 betreffend die Belastung der Erbbaugrundstucke mit
wasser- und umweltgefahrdenden Stoffen - sogenannte "Altlasten" -
derzeit ein Sanierungsbedarf besteht. Die Beteiligten verzichten
ausdrucklich auf eine Beifugung der vorgenannten Gutachten als Anlage
zur notariellen Urkunde. Die Beteiligten kommen uberein, dass das
gesamte Risiko einer etwaigen Altlastensanierung allein von dem
Grundstuckseigentumer zu tragen ist. Sollte somit der
Erbbauberechtigte fur die Altlasten (z.B. als Zustandsstorer)
verantwortlich gemacht werden, so verpflich-
<PAGE>

tet sich der Grundstuckseigentumer, ihn von allen gegen ihn
gerichteten Anspruchen offentlich-rechtlicher Rechtstrager oder
privater Personen in vollem Umfang freizustellen. Ausdrucklich wird
vereinbart, dass diese Freistellungsverpflichtung nicht durch die
kurze Verjahrung der Sachmangelgewahrleistung (S)(S) 459 ff, 477 BGB
in irgendeiner Form eingeschrankt wird, sondern zeitlich unbegrenzt
gilt. Die Freistellungsverpflichtung bezieht sich insbesondere
auf jegliche Art von Sanierungsmasnahmen, die aufgrund der heute
bereits vorhandenen Bodenverunreinigungen durch wasser- und
umweltgefahrdende Stoffe wie etwa Schwermetalle, Ol, sonstige
chemische Stoffe und dergleichen anfallen, ebenso fur etwaige andere
im Boden bereits heute vorhandene Kontaminationen und sonstige
gefahrliche Gegenstande.

Der Grundstuckseigentumer versichert, das ihm verborgene wesentliche
Sachmangel, insbesondere weitere - in den vorgelegten Gutachten nicht
aufgefuhrte - sogenannte "Altlasten" nicht bekannt sind. Der Notar hat
darauf hingewiesen, das ihn insoweit eine Aufklarungspflicht gegenuber
dem Erbbauberechtigten trifft. Der Notar hat den Erbbauberechtigten
darauf hingewiesen, das er trotz der vereinbarten
Freistellungsverpflichtung fur sogenannte Altlasten als Zustandsstorer
im Ausenverhaltnis verantwortlich gemacht werden kann. Ausgenommen von
der Freistellungsverpflichtung soll nur ein Sanierungsbedarf sein, der
aufgrund von Handlungen des Erbbauberechtigten (insbesondere
Baumasnahmen auf dem Erbbaugrundstuck) entsteht oder aufgrund
schuldhafter Eingriffe Dritter nach Besitzeinweisung des
Erbbauberechtigten, soweit sich aus der folgenden Regelung nichts
anderes ergibt. Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, folgende
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Sanierungsmasnahmen auf eigene Rechnung entsprechend den Vorgaben im
Schreiben der Hamburger Umweltbehorde vom 06.02.1989 und des
Gutachtens Fischer durchzufuhren:

- Samtliche Grundstucke sind zu versiegeln, um das Eindringen von
Oberflachenwasser in den Untergrund zu verhindern.

- Es sind geregelte Grunzonen anzubringen, die das Eindringen von
Wasser in den vorhandenen Stauwasserkorper gelenkt ermoglichen.

- Ein Bodenaushub ist im Zuge der Sanierungen soweit wie moglich zu
vermeiden, sollte er unumganglich sein, kann dieser auf dem
Grundstuck verbleiben, mus aber in den Bereich der zu
versiegelnden Flachen verbracht werden.

- Samtliche Sanierungsmasnahmen mussen aufgrund der bestehenden
Gesetzeslage in enger Zusammenarbeit mit den Behorden vorgenommen
und abgestimmt werden.

- Durch ein geeignetes Drainagensystem mus die Stauwasserfuhrung so
gelenkt werden, das eine Abfuhrung des Stauwassers ermoglicht
wird. Die Entsorgung des Sickerwassers kann nach dem Stand der
Kenntnisse zur Zeit der Gutachterstellung uber die offentliche
Kanalisation erfolgen.

- Uberschreiten die selastungen des Sickerwassers die
Einleitungswerte der Sielrichtlinien, mus eine Wasseraufbereitung
bis zur Erreichung des Grenzwertes gemas des Standes der Technik
erfolgen. Die Kosten sind abhangig von der Wassermenge, den
Belastungen und dem zu diesem Zeitpunkt zu erreichenden
Reinheitsgrad. Zwar sind

<PAGE>

die Kosten fur die Entsorgung der dann anfallenden Schlamme
derzeit nicht kalkulierbar, es besteht jedoch unter den
Vertragsteilen Einigkeit daruber, das samtliche damit im
Zusammenhang stehenden Kosten vom Erbbauberechtigten zu tragen
sind.

- Anforderungen der Umweltbehorde in Hamburg in vergleichbaren
Fallen haben deutlich gemacht, das als Sanierungsmasnahme eine
Schutzpfahlgrundung notwendig wird, um eine Kontamination des
Grundwassers durch Drainagenwirkung zu verhindern. Die daraus
entstehenden Kosten sind derzeit nicht absehbar.

- Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, samtliche vorstehenden
Massnahmen entsprechend der vorlaufigen Genehmigung der
Umweltbehorde vom 9. Februar 1989 abzustimmen und vorzunehmen.

Das Risiko fur weitere Sanierungsmassnahmen, die notwendig werden
sollten, obwohl sich der Erbbauberechtigte an alle Auflagen und
Masnahmen des Gutachtens Fischer und des Schreibens der Umweltbehorde
vom 9. Februar 1989 gehalten hat, tragt auch hinsichtlich der Kosten
der Grundstuckseigentumer.

Fur sogenannte "Altlasten" ist der Grundstuckseigentumer in der
vorbezeichneten Form und in
<PAGE>

dem vorbezeichneten Umfang gewahrleistungspflichtig, im ubrigen wird
jede Gewahrleistung fur etwaige Sachmangel ausgeschlossen.

b) Der Grundstuckeigentumer verpflichtet sich, zum Zweck der Verschaffung
der ersten Rangstelle fur das einzutragende Erbbaurecht auf eigene
Kosten dafur zu sorgen, dass die eingetragenen Grundpfandrechte zur
Loschung gelangen und in Abteilung II des Gundbuches eingetragene
Belastungen hinter das hier bestellte Erbbaurecht im Rang
zurucktreten, soweit keine Freigabe zu erlangen ist.

Zum Zweck der Rangbeschaffung fur das Erbbaurecht hat der
Erbbauberechtigte gleichzeitig am Erbbaurecht selbst die
zurucktretenden Rechte inhaltsgleich neu zu bestellen, und zwar in
ihrem bisherigen Rangverhaltnis zueinander, soweit bislang ein
Rangverhaltnis nicht bestanden hat, gleichrangig an erster Rangstelle.

Im ubrigen gewahrleistet der Grundstuckseigentumer die Freiheit des
Erbbaurechts von allen Belastungen in Abteilung II und III des
Grundbuches mit Ausnahme der unter Mitwirkung des Erbbauberechtigten
selbst zur Eintragung kommenden Rechte.

3) Verpflichtung zur Bestellung von Dienstbarkeiten
------------------------------------------------

Der Grundstuckseigentumer und der Erbbauberechtigte verpflichten sich
bereits hierdurch gegenseitig, auf Verlangen der Freien und Hansestadt
Hamburg zur Sicherung von Geh-, Fahrt-und Leitungsrechten aller Art
zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg sowohl am Erbbaugrundbesitz als
auch am Erbbaurecht einerseits sowie andererseits wechselseitig fur den
jeweiligen Grundstuckseigentumer bzw. fur den jeweiligen Erbbauberechtigten
Dienstbarkeiten zu bestellen
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soweit die Bestellung derartiger Dienstbarkeiten im Zuge des
Genehmigungsverfahrens fur weitere auf dem Erbbaugrundbesitz beabsichtigte
Bauvorhaben des Erbbauberechtigten gefordert wird.

Dabei sind die Rechte zu Lasten des Erbbaugrundstucks und zugunsten des
jeweiligen Eigentumers des Erbbaugrundstucks aufschiebend bedingt auf das
Erloschen des vertragsgegenstandlichen Erbbaurechts einzuraumen.

Die vorgenannte Verpflichtung gilt in gleicher Weise auch fur die
Bereitstellung von Seiten des Erbbauberechtigten gegenuber der Freien und
Hansestadt Hamburg etwa nachzuweisenden Kfz-Stellplatzen auf dafur
geeigneten Flachen des Erbbaugrundstucks und fur erforderliche
Abstandsflachendienstbarkeiten oder andere nicht wertmindernde
Dienstbarkeiten, die von der Freien und Hansestadt Hamburg im Zuge des
Baugenehmigungsverfahrens etwa verlangt werden sollten.

VI.
Allgemeine Bestimmungen
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1) Rechtsnachfolge
---------------

Jeder Vertragsteil verpflichtet sich, die in diesem Erbbaurechtsvertrag
ubernommenen Verpflichtungen, soweit sie nicht ohnehin kraft Gesetzes als
Inhalt des Erbbaurechts auf Sonderrechtsnachfolger
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ubergehen, den jeweiligen Sonderrechtsnachfolgern mit der Massgabe
aufzuerlegen, dass auch diese wiederum verpflichtet sind, ihre jeweiligen
Sonderrechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden.

2) Teilunwirksamkeit, Notarermachtigung
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a) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Erbbaurechtsvertrages unwirksam
sein oder werden, so bleibt der Vertrag im ubrigen gleichwohl gultig.

Der Grundstuckseigentumer und der Erbbauberechtigte sind in einem
derartigen Fall verpflichtet, die ungultige Bestimmung durch eine
wirksame Regelung so zu erganzen bzw. zu ersetzen, dass der mit der
ungultigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck moglichst
gleichkommend verwirklicht wird.

Entsprechendes gilt, wenn sich im Vertrag eine erganzungsbedurftige
Lucke ergeben sollte.

b) Bestimmungen dieses Erbbaurechtsvertrages, die nicht (dinglicher)
Inhalt eines Erbbaurechts sein konnen, sollen als schuldrechtliche
Verpflichtungen gleichwohl aufrechterhalten bleiben. Jeder
Vertragsteil verpflichtet sich, die sich fur ihn aus derartigen
Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen seinen samtlichen
Rechtsnachfolgern gemass 1) mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen.
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Der beurkundende Notar wird gleichzeitig allseits ermachtigt und
beauftragt, erforderlichenfalls gegenuber dem Grundbuchamt derartige
Bestimmungen zu bezeichnen und von den zu stellenden
Eintragungsantragen auszunehmen.

Er wird daruberhinaus allgemein beauftragt und ermachtigt, alle zur
Durchfuhrung dieses Vertrages erforderlichen behordlichen
Genehmigungen und Bescheinigungen -insbesondere die Genehmigungen nach
(S) 19 Baugesetzbuch und sonstigen landesrechtlichen Vorschriften -
einzuholen und entgegenzunehmen, wie uber seine gesetzliche Vollmacht
hinaus Antrage auch getrennt zu stellen und zuruckzunehmen sowie den
Inhalt der Urkunde erforderlichenfalls grundbuchmasigen Erfordernissen
anzupassen.

VII.
Vormerkung, Verpflichtung zur Einigung, Grundbucherklarungen
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1) Zur Sicherung des Anspruchs des Erbbauberechtigten auf Verschaffung des
Erbbaurechts bewilligen der "Grundstuckseigentumer" (Lohss GmbH) und alle
an dieser Beurkundung mitwirkenden jeweiligen Voreigentumer und

b e a n t r a g t

der Erbbauberechtigte die Eintragung entsprechender Vormerkungen gemass (S)
883 BGB an allen zum Erbbaugrundbesitz gehorenden Grundstucken bzw.
Stammgrundstucken; Teilvollzug ist zulassig.
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Um eine sofortige Eintragung der Vormerkung am Erbbaugrundbesitz zu
erreichen, treten samtliche Erschienenen im Wege des Schuldbeitritts der
vom Grundstuckseigentumer ubernommenen Verpflichtung zur Verschaffung des
Erbbaurechts - nicht jedoch den schuldrechtlichen Verpflichtungen aus
Abschnitt V. dieser Urkunde - gegenuber dem Erbbauberechtigten bei und
bewilligen ihrerseits die Eintragung der Vormerkungen an den Grundstucken,
bezuglich derer sie jeweils als Eigentumer eingetragen sind.

2) Die Vertragsteile verpflichten sich, in der Nachtragsurkunde betreffend die
Messungsanerkennung nach vollstandiger Zahlung der in der Anlage III
bezeichneten Abfindungsleistungen neben der Erklarung der Einigung uber das
Enstehen des Erbbaurechts am Erbbaugrundbesitz zur Eintragung in das
Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen:

a) Am Erbbaugrundbesitz
(1) Das Erbbaurecht an ausschliessend erster Rangstelle;
(2) im Rang danach die derzeit bereits eingetragenen und im Rang
ausweichenden Dienstbarkeiten;
(3) die Vormerkung gemass (S) 883 BGB aus der
Ankaufsrechtsvereinbarung in Absatz XII. dieser Urkunde;

b) Am Erbbaurecht
Hieran zu bestellende, gemass Abschnitt I. derzeit am
Erbbaugrundbesitz eingetragene Dienstbarkeiten.

3) Vollzugsnachricht wird fur die Beteiligten und den Notar an den Notar
erbeten; Teilvollzug der Urkunde ist moglich.
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4) Die Beteiligten stimmen allen zur Beschaffung des Erstrangs erforderlichen
Loschungen und Ranganderungen zu und beantragen den Vollzug im Grundbuch,
auch am ganzen belasteten Grundbesitz.

VIII.
Kosten und Ausfertigungen
-------------------------

1) Die Kosten dieser Urkunde, des grundbuchamtlichen Vollzuges einschliesslich
der Kosten erforderlicher Genehmigungen und Bescheinigungen, der
Rangbeschaffung fur das Erbbaurecht einschliesslich der Kosten fur die
Neubestellung zurucktretender Rechte am Erbbaugrundbesitz sowie die
anfallende Grunderwerbsteuer hat der Erbbauberechtigte zu tragen.

Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich zudem, dem Grundstuckseigentumer
samtliche anfallenden Grunderwerbsteuern aus den vier vorangegangenen
Kaufvertragen (vgl. Ziffer II.1) bis 3) zum Zeitpunkt der Falligkeit der
Entschadigung gemass Anlage III zu erstatten sowie samtliche aufgrund
dieser Kaufvertrage entstandenen Notar- und Grundbuchkosten mit Ausnahme
der Kosten der Lastenfreistellung.

Im Innenverhaltnis wird weiter vereinbart, dass der Teil der aufgrund
gegenwartigen Vertrages geschuldeten Grunderwerbsteuer, der durch die
Mehrwertsteuerausweisung zusatzlich entsteht und mit etwa DM 50.000,--
beziffert wird, vom Grundstuckseigentumer getragen werden muss.
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2) Von dieser Urkunde erhalten
jeder Vertragsteil (nach Grundbuchvollzug) eine Ausfertigung sowie vorab je
zwei beglaubigte Abschriften,
das Amtsgericht Hamburg -Grundbuchamt- eine Ausfertigung,
die Freie und Hansestadt Hamburg im Verfahren nach (S) 19 BauGB und
sonstigen

landesrechtlichen Vorschriften eine beglaubigte Abschrift, das Finanzamt
Hamburg fur Grundbesitz und Verkehrssteuern -Grunderwerbsteuerstelle - eine
einfache Abschrift,
desgleichen das Vermessungsamt Hamburg.
Die Kanzlei Westphal & Voges, Esplanade 41, 2000 Hamburg 36, und Herr
Anton Haffner, Steuerberater, Allmendstrasse 10, 7505 Ettlingen, erhalten
eine beglaubigte Abschrift.

IX.
Hinweise
--------

Die Vertragsschliessenden anerkennen, durch den amtierenden Notar insbesondere
hingewiesen worden zu sein auf

1) den Zeitpunkt und die Voraussetzungen fur die Entstehung des Erbbaurechts,
hierunter die Erfordernisse der Beschaffung der ausschliessend ersten
Rangstelle, der Erteilung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung,
der bodenverkehrsrechtlichen Genehmigungen sowie der Beurkundung der
Messungsanerkennung und Einigung nach Vorliegen des Ergebnisses der
amtlichen Vermessung;
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2) die Notwendigkeit der Beurkundung aller getroffenen Vereinbarungen und die
moglichen Rechtsfolgen eines Verstosses hiergegen, wozu allseits versichert
wird, dass Nebenabreden nicht getroffen worden sind;

3) die Haftung aller Vertragsteile fur die anfallenden Kosten und
Grunderwerbsteuer.

X.
Teilvollzug
-----------

Teilvollzug der Erbbaurechtsbestellung als solcher hinsichtlich der nicht zu
vermessenden Grundstucksflachen wird von den Beteiligten ausdrucklich nicht
gewunscht.

XI.
Vorkaufsrecht
-------------

Der Erbbauberechtigte raumt dem Grundstuckseigentumer ein schuldrechtliches
Vorkaufsrecht fur alle Falle eines Verkaufs des Erbbaurechts ein.

Fur das Vorkaufsrecht gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Eine dingliche Absicherung wird von den Beteiligten nicht gewunscht.

XII.
Ankaufsrecht
------------

Der Grundstuckseigentumer ist verpflichtet, das Grundstuck auf Verlangen des
Erbbauberechtigten auf diesen oder auf einen von ihm zu benennenden Dritten zu
ubertragen (Ankaufsrecht). Fur die Ausubung dieses hierdurch in der Rechtsform
des aufschiebend bedingt abgeschlossenen Kaufvertrages begrundeten Ankaufsrechts
gelten folgende Bedingungen bzw. folgender Vertragsinhalt, erganzend die
gesetzlichen Vorschriften:
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Das Ankaufsrecht kann jederzeit vom Erbbauberechtigten ausgeubt werden und wird
fur die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts eingeraumt.

Der Kaufvertrag kommt mit Zugang der Ausubungserklarung beim
Grundstuckseigentumer zustande.

Als Kaufpreis fur die Grundstucke wird folgendes festgelegt:
Erfolgt die Ausubung des Ankaufsrechts innerhalb von zehn Jahren ab Eintragung
des Erbbaurechts im Grundbuch gerechnet, so betragt der Kaufpreis DM 200.000,--
(i.W. Deutsche Mark zweihunderttausend), nach 10 Jahren bis 30 Jahren DM
300.000,-- (i.W. Deutsche Mark dreihunderttausend), nach 30 Jahren bis 50 Jahren
DM 500.000,-- (i.W. Deutsche Mark funfhunderttausend), nach 50 Jahren bis 70
Jahren DM 700.000,-- (i.W. Deutsche Mark siebenhunderttausend), nach 70 Jahren
bis 90 Jahren DM 900.000,-- (i.W. Deutsche Mark neunhunderttausend) und danach
bis zum Ablauf des Erbbaurechts DM 1.000.000,-- (i.W. Deutsche Mark eine
Million).

Eine Wertsicherungsklausel soll ausdrucklich nicht vereinbart werden.

Der Kaufpreis ist jeweils Zug um Zug gegen Erklarung der dinglichen Einigung
("Auflassung") und Aushandigung der zur etwaigen Lastenfreistellung
erforderlichen Unterlagen in grundbuchtauglicher Form zu bezahlen. Der
Erbbauberechtigte oder der von ihm zu benennende Dritte hat Belastungen des
Grundbesitzes nur insoweit zu ubernehmen, als dies in Anrechnung auf den
Kaufpreis ausdrucklich gewunscht wird.
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Die Ubergabe der Grundstucke und die Ubernahme der Nutzen und Lasten sowie der
Gefahren und Haftungen aller Art erfolgen zum Zeitpunkt der Ausubung des
Ankaufsrechts; die Ubernahme des Grundbesitzes erfolgt in dem Zustand, in dem er
sich am Tag der notariellen Beurkundung der dinglichen Einigung befindet.
Mangelrugen jeder Art sind ausgeschlossen.

Samtliche im Zusammenhang mit der Ausubung dieses Ankaufsrechts entstehenden
Kosten, insbesondere auch eventuell anfallende Grunderwerbsteuern hat der
Erbbauberechtigte bzw. der von ihm als Erwerber zu benennende Dritte zu tragen.

Der Erbbauberechtigte nimmt die Einraumung dieses Ankaufsrechts hiermit
ausdrucklich an.

Zur Sicherung des Anspruchs auf Ubereignung aus diesem aufschiebend bedingt
abgeschlossenen Kaufvertrag wird die Eintragung einer Vormerkung gemass (S) 883
BGB an allen Erbbaugrundstucken vom Grundstuckseigentumer bewilligt und vom
Erbbauberechtigten

b e a n t r a g t.

XIII.
Rucktrittsrecht
---------------

Sollten die Voraussetzungen fur den Eintritt der Falligkeit fur die vereinbarte
Entschadigung bis zum 30. November 1990 nicht eingetreten sein, kann der
Erbbauberechtigte durch schriftliche Erklarung gegenuber dem
Grundstuckseigentumer von vorstehendem Erbbaurechtsvertrag zurucktreten. Alle
durch diesen Vertrag und seine Ruckabwicklung veranlassten sowie in diesem
Vertrag vom Erbbauberechtigten ubernommenen Kosten gehen in diesem Fall zu
Lasten des Grundstuckseigentumers.
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Fur den Fall des Rucktritts werden die Parteien sich bemuhen, andere
vertragliche Regelungen zu treffen, die dem Erbbauberechtigten eine langfristige
Nutzung der in diesem Vertrag genannten Grundstucke und Gebaude und eine
zusatzliche Bebauung ermoglichen.

XIV.

Guterrechtliche Versicherung
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Der Erschienene zu 2) versichert hiermit sowohl zu diesem Erbbaurechtsvertrag
als auch zu den diesamtlichen Kaufvertragen vom heutigen Tage, URNrn. A 571 und
A 572, dass seine im gesetzlichen Guterstand lebenden Sohne, die Herren Florian
und Roland Lohss, im Rahmen dieser Vertrage nicht uber ihr gesamtes oder
wesentliches Vermogen im Sinne des (S) 1365 BGB verfugen und somit eine
Zustimmung des jeweiligen Ehegatten nicht erforderlich ist.

Vorgelesen vom Notar samt Anlagen II und III, nach Vorlage und Durchsicht
der beigefugten
Planunterlagen von den Beteiligten genehmigt und eigenhandig
unterschrieben:

/S/Peter Wirth /S/Eberhard Lohss
/S/Edith Juliana Becker
/S/Ursula Becker-Kohm
/S/Karin Becker /S/Jutta Becker

[stamp of the notary] /S/Asam, notary 

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