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MIETVERTRAG

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MIETVERTRAG

 

Source: http://www.sec.gov/

MIETVERTRAG

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zwischen: Herrn Josef Kranz/Frau Maria Kranz

Hauptstrasse 12

8066 Gunding

- - nachstehend "Vermieter" genannt-

und Laser-Optronic GmbH

Neufeldstrasse 16

8066 Gunding

- - nachstehend "Mieterin" genannt -

(S) 1 - Mietobjekt

- ------- ----------

1. Der Vermieter ist Eigentumer des bebauten Grundstuckes in 8066 Gunding,

Neufeldstrasse 16 im Lageplan (Anlage 1) gelb gekennzeichnet.

2. Der Vermieter vermietet an die Mieterin des Abs. (1) aufgefuhrte Grundstuck

nebst des darauf errichteten Gebaudes (gemass Anlage 2). Im einzelnen:

= ca. 1770 m/2/

- nachstehend "Mietflache" genannt -

Die vermieteten Baulichkeiten und Freiflachen sind auf dem beigefugten

Lageplan (Anlage 1) eingezeichnet. Dieser Plan ist Bestandteil des

Mietvertrages.

3 . Die Verkehrssicherung fur das gemietete Grundstuck und Gebaudee ist

ausschliesslich Sache der Mieterin.

4. Die Mieterin wird nach Fertigstellung die Mietsache abnehmen und in einem

getrennten Protokoll bestatigen. Die von der Mieterin in Abstimmung mit dem

Vermieter vorgenommenen Umbauten einschliesslich aller Einbauten und

Anpassungen ergeben sich aus dem von der Mieterin gefuhrten

Anlagenverzeichnis, in welches der Vermieter berechtigt ist, Einsicht zu

nehmen und sich davon Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen.

5. Die Mieterin hat das Recht, das Objekt mit Firmen- und Werbeschildern sowie

Leuchtschriften auszustatten, soweit davon nicht Interessen des Vermieters

oder anderer Mieter beruhrt werden. Die gegebenenfalls dafur

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erforderlichen behordlichen Genehmigungen werden von der Mieterin

eingeholt. Die Rechte des Vermieters, ebenfalls Werbeschilder u.a.

anzubringen, sind dadurch nicht beruhrt, solange weitere Mieter oder der

Eigentumer das Grundstuck auch nutzen.

(S) 2 - Vertragszweck

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1. Die Mietflachen werden von der Mieterin fur ihren Fertigungsbetrieb und als

Buroraume genutzt. Eine andere Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung

des Vermieters. Diese kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

2. Der Mieterin ist es gestattet, die Mietflachen zu gleichen Zwecken auch

durch das Haus Siemens und verbundene Gesellschaften mitbenutzen zu lassen.

(S) 3 - Mietzeit

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1. Das Mietverhaltnis beginnt am 01.06.1990 und lauft ab diesem Zeitpunkt,

vorbehaltlich der Regelung in Satz 2, fest bis zum 31.05.2000. Die Mieterin

kann das Mietverhaltnis vorzeitig erstmals zum 31.05.1995 mit einer Frist

von einem Jahr kundigen, hat jedoch fur einen Nachmieter zu sorgen. In

diesem Falle sind die speziellen Einbauten, sofern nicht vom Nachmieter

ubernommen, in Hohe des Restwertes (Basis DM 500.000) von der Mieterin zu

ubernehmen.

2. Nach Ablauf der Festmietdauer von 10 Jahre verlangert sich das

Mietverhaltnis um weitere Festlaufzeiten von jeweils 1 Jahr, sofern das

Mietverhaltnis nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von zwei

Jahren zum Ablauf der jeweiligen Festlaufzeit gekundigt worden ist.

3. Die Kundigung hat schriftlich zu erfolgen und ist mittels eingeschriebenen

Briefes zu ubersenden.

(S) 4 - Untervermietung

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Die Mieterin hat das Recht, die Mietflache ganz oder teilweise

unterzuvermieten. Dazu bedarf es der schriftlichen Zustimmung des

Vermieters, die aber nur dann verweigert werden kann, wenn dem Vermieter

geschaftliche oder personliche Nachteile entstehen konnten.

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(S) 5 - Mietzins

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1. Der Mietzins betragt fur die in (S) 1 Abs. (2) aufgefuhrten Mietfachen

sowie die mitvermieteten Einrichtungen monatlich DM 12,50 pro m/2/.

Insgesamt ergibt sich ein Mietzins von monatlich ca. DM 22.125,-- zuzuglich

der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Der Mietzins ist im voraus, spatestens bis zum dritten Werktag eines

Monats, an den Vermieter zu entrichten.

2. Die Mieterin wird eine Konzernburgschaft der Siemens AG in Hohe von drei

Monatsmieten dem Vermieter aushandigen.

3. Der Mietzins ist auf der Grundlage der derzeitigen Lebenshaltungskosten

vereinbart; er soll wertgesichert sein. Andert sich kunftig der vom

Statistischen Bundesamt in Wiesbaden ermittelte Preisindex fur die

Lebenshaltung aller privaten Haushalte, so erhoht oder vermindert sich im

gleichen Verhaltnis die Hohe des monatlichen Mietzinses.

Eine Anderung bleibt ausser Betracht, wenn sie vor dem 31.10.1989 erfolgt

oder, wenn sich der Index um weniger als 10 Punkte andert. Der erhohte oder

ermassigte Mietzins, ist erstmals in dem Monat zu bezahlen, in dem sich der

Index gegenuber dem zum 31.10.1989 festgestellten Index um 10 Punkte erhot

oder ermassigt hat. Nach Anpassung des Mietzinses auf Crund der

vorstehenden Wertsicherungsklausel ist der Mietzins jeweils erneut bei

einer Anderung des Index um 10 Punkte nach oben oder nach unten anzupassen.

Eine Anderung des Mietzinses tritt jedoch dann nicht ein, wenn die Erhohung

oder Verminderung auf Grund des genannten Vergleichsmassstabes weniger als

10 Punkte des zuletzt massgeblichen Index aussmachen wurde.

Basisjahr ist das Jahr 1989 = 100.

Keine Erhohung vor dem 31.05.1994.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Einholung der fur die

Rechtswirksamkeit der vorstehenden Anpassungsklausel erforderlichen

Genehmigung der Landeszentralbank mitzuwirken.

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4. Die Mieterin ubernimmt die zu entrichtenden Nebenkosten wie folgt:

Die Mieterin hat die fur das Mietobiekt anfallenden Betriebs- und

Wartungskosten fur die Sammelheizung und Warmwasserversorgung zu bezahlen.

Die Mieterin hat weiter zu erstatten die Kosten fur Wasser, Abwasser,

Mullabfuhr, Kaminkehrer, Strassenreinigung, Reinigung der Hofflachen,

Gartenpflege sowie die Grundsteuer, Betriebs- und Wartungskosten fur Aufzug

(inkl. TUV), Kosten der Gewasserschadenshaftpficht, die Kosten der

Haftpflichtversicherung. Stromkosten werden von der Mieterin direkt an den

Stromgeber entrichtet. Zusatzlich samtliche Gebaudeversicherungen.

(S) 6 - Heizung

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1. Das Mietobjekt ist vom Vermieter mit einer Heizungsanlage ausgestattet.

2. Die Heizanlage muss so ausgelegt sein, dass in den Raumen der Mietobjekte

eine Mindesttemperatur entsprechend der jeweils gultigen Arbeitsstatten-

Verordnung gewahrleistet ist. Vermieter und Mieter stellen einvernehmlich

fest, dass die Heizungsanlage bei Ubergabe der Mietraume den

Heizungsanforderungen der Arbeitsstatten-Verordnung genugt. Sollten ohne

Anderung der Arbeitsstatten-Verordnung die Heizungsanforderungen steigen,

so wird der Vermieter auf Kosten der Mieterin fur eine Anderung der

Heizanlage sorgen.

(S) 7 - Schonheitsreparaturen und Instandhaltung

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1. Die wahrend der Vertragsdauer anfallenden Schonheitsreparaturen tragt die

Mieterin.

2. Die bauliche Instandhaltung des Mietobjektes ist Angelegenheit des

Vermieters. Reparaturen bis DM 1.000,-- im Einzelfall, sowie bis insgesamt

DM 20.000,-- jahrlich sind Sache des Vermieters.

3. Die Mieterin hat fur Beschadigungen der Mietsache aufzukommen, ausgenommen

Schaden durch hohere Gewalt.

4. Schaden an den Mietobjekten mussen von der Mieterin, sobald sie bekannt

sind, unverzuglich dem Vermieter angezeigt werden.

5. Vor Beendigang des Mietverhaltnisses wird die Mieterin das Innere des

Mietobjektes in einen Zustand bringen, der unter Berucksichtigung der

ublichen Abnutzung dem

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Zustand bei Beginn des Mietverhaltnisses entspricht. Die Vereinbarung des

(S) 8 ist zu beachten.

(S) 8 - Um- und Einbauten

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1. Die Mieterin ist berechtigt, das Mietobjekt mit eigenen Einbauten zu

versehen und entsprechend ihren geschaftlichen Belangen auch bauliche

Veranderungen vorzunehmen, insbesondere leicht zu entfernende Zwischenwande

zu ziehen sowie elektrische und sonstige Installationen nach

Zweckmassigkeit zu verandern.

Daruber hinausgehende bauliche Massnahmen, insbesondere Um- und Einbauten,

bedurfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters, die nur

aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Grundsatzlih hat der Mieter vor

Beendigung des Mietverhaltnisses den ursprunglichen Zustand auf seine

Kosten wiederherzustellen.

2. Einrichtungen bzw. Einbauten, die die Mieterin eingebracht bzw. vorgenommen

hat, mu sie vor Beendigung des Mietvertragsverhaltnisses wegnehmen, es sei

denn, dass der Vermieter bereit ist, diese Gegenstande zum Zeitwert zu

ubernehmen. Letzteres gilt nicht, wenn die Mieterin an der Wegnahme ein

berechtigtes Interesse hat.

3. Der Vermieter darf bauliche Veranderungen die zur Erhaltung der Mietsache

oder zur Abwendung drohender Gefahren notwendig werden, auch ohne die

Zustimmung der Mieterin vornehmen. Bauliche Veranderungen, die in diesem

Sinne zwar nicht notwendig, aber doch zweckmassig sind, durfen nur dann

ohne Zustimmung der Mieterin vorgenommen werden, wenn sie diese nur

unwesentlich beeintrachtigen.

(S) 9 - Betreten der Mietsache durch den Vermieter

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Der Vermieter darf nach Anzeige wahrend der ublichen Geschaftszeit die

Mietflachen selbst oder durch Beauftragte, Kauf- oder Mietinteressenten

besichtigen. Dies gilt auch, wenn die Durchfuhrung falliger

Instandhaltungsarbeiten dies erfordert, ebenso bei drohender Gefahr.

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(S) 10 - Unwirksamkeit vertraglicher Bestimmungen

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Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder

werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der ubrigen Bestimmungen nicht

beruhrt. Die Parteien werden eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame

unverzuglich ersetzen, die den wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen

Bestimmung moglichst nahekommend verwirklicht.

(S) 11 - Vertragsanderungen

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Anderungen dieses Vertrages bedurfen der Schriftform; sie sind wie der

Hauptvertrag zu unterzeichnen und werden als Nachtrag laufend numeriert dem

Hauptvertrag angefugt.

(S) 12 - Gerichtsstand

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Gerichtsstand ist Dachau.

(S) 3 - Sonstiges

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Bestandteil dieses Mietvertrags ist Anlage 3, Tekturgenehmigung, Schreiben

vom 06.03.990 Landratsamt Dachau.

Gunding, 10.08.1990 Gunding, 10.08.1990

.../S/Josef Kranz...../S/M. Kranz... .../S/Braun.../S/...

Vermieter Mieterin

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1. NACHTRAG ZUM MIETVERTRAG

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vom 10.08.1990

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zwischen: Herrn Josef Kranz/Frau Maria Kranz

Hauptstrasse 12

85232 Bergkirchen/Gunding

- - nachstehend "Vermieter" genannt -

und Rofin-Sinar GmbH

Neufeldstrasse 16

85232 Bergkirchen/Gunding

nachstehend "Mieterin" genannt -

Folgende Paragraphen erganzen sich wie folgt:

(S) 1 - Mietobjekt

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1. Der Vermieter vermietet an die Mieterin das zusatzlich zu errichtende

Gebaude (gemass Anlage 1), das ausschliesslich zu gewerblichen Zwecken

genutzt werden darf:

EG: 395 m/2/

OG: 395 m/2/

DG: 335 m/2/

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Gesamt: 1.125 m/2/

- nachstehend "Mietflache" genannt -

(S) 3 - Mietzeit

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1. Das Mietverhaltnis beginnt mit Bezugsfertigkeit, voraussichtlich am

01.11.1995 und lauft ab diesem Zeitpunkt, vorbehaltlich der Regelung im

Satz 2, fest bis zum 31.10.2005. Die Mieterin kann das Mietverhaltnis

vorzeitig erstmals zum 31.10.2000 mit einer Frist von einem Jahr kundigen.

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Diese Fristen gelten auch fur das im Mietvertrag vom 10.08.1990 bezeichnete

Objekt.

(S) 5 - Mietzins

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1. Der Mietzins betragt fur die im (S) 1 Punkt 2 des Hauptvertrages

aufgefuhrten Mietflachen sowie die mitvermieteten Einrichtungen ab

01.10.1995 monatlich DM 13,50 pro m/2/. Insgesamt ergibt sich eine Mietzins

von monatlich DM 23.895,-- zuzuglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Fur das zusatzlich zu errichtende Gebaude betragt der Mietzins ebenso DM

13,50 pro m/2/, voraussichtlich DM 15.187,50 monatlich, zuzuglich

gesetzlicher Mehrwertsteuer.

voraussichtich DM 15.187,50 monatich, zuzuglich gesetzlicher

Mehrwertsteuer.

(S) 7 - Schonheitsreparaturen und Instandhaltung

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Punkt 2 Reparaturen erhoht sich im Einzelfall auf DM 1.500,--.

Alle anderen Paragraphen des Hauptmietvertrages bleiben unverandert.

Gunding, 23.10.1995 Gunding, 23.10.1995

.../S/Josef Kranz...../S/M. Kranz... .../S/Braun.../S/...

Vermieter Mieterin 

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