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MIETVERTRAG
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MIETVERTRAG
Source: http://www.sec.gov/
MIETVERTRAG
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zwischen: Herrn Josef Kranz/Frau Maria Kranz
Hauptstrasse 12
8066 Gunding
- - nachstehend "Vermieter" genannt-
und Laser-Optronic GmbH
Neufeldstrasse 16
8066 Gunding
- - nachstehend "Mieterin" genannt -
(S) 1 - Mietobjekt
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1. Der Vermieter ist Eigentumer des bebauten Grundstuckes in 8066 Gunding,
Neufeldstrasse 16 im Lageplan (Anlage 1) gelb gekennzeichnet.
2. Der Vermieter vermietet an die Mieterin des Abs. (1) aufgefuhrte Grundstuck
nebst des darauf errichteten Gebaudes (gemass Anlage 2). Im einzelnen:
= ca. 1770 m/2/
- nachstehend "Mietflache" genannt -
Die vermieteten Baulichkeiten und Freiflachen sind auf dem beigefugten
Lageplan (Anlage 1) eingezeichnet. Dieser Plan ist Bestandteil des
Mietvertrages.
3 . Die Verkehrssicherung fur das gemietete Grundstuck und Gebaudee ist
ausschliesslich Sache der Mieterin.
4. Die Mieterin wird nach Fertigstellung die Mietsache abnehmen und in einem
getrennten Protokoll bestatigen. Die von der Mieterin in Abstimmung mit dem
Vermieter vorgenommenen Umbauten einschliesslich aller Einbauten und
Anpassungen ergeben sich aus dem von der Mieterin gefuhrten
Anlagenverzeichnis, in welches der Vermieter berechtigt ist, Einsicht zu
nehmen und sich davon Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen.
5. Die Mieterin hat das Recht, das Objekt mit Firmen- und Werbeschildern sowie
Leuchtschriften auszustatten, soweit davon nicht Interessen des Vermieters
oder anderer Mieter beruhrt werden. Die gegebenenfalls dafur
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erforderlichen behordlichen Genehmigungen werden von der Mieterin
eingeholt. Die Rechte des Vermieters, ebenfalls Werbeschilder u.a.
anzubringen, sind dadurch nicht beruhrt, solange weitere Mieter oder der
Eigentumer das Grundstuck auch nutzen.
(S) 2 - Vertragszweck
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1. Die Mietflachen werden von der Mieterin fur ihren Fertigungsbetrieb und als
Buroraume genutzt. Eine andere Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung
des Vermieters. Diese kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
2. Der Mieterin ist es gestattet, die Mietflachen zu gleichen Zwecken auch
durch das Haus Siemens und verbundene Gesellschaften mitbenutzen zu lassen.
(S) 3 - Mietzeit
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1. Das Mietverhaltnis beginnt am 01.06.1990 und lauft ab diesem Zeitpunkt,
vorbehaltlich der Regelung in Satz 2, fest bis zum 31.05.2000. Die Mieterin
kann das Mietverhaltnis vorzeitig erstmals zum 31.05.1995 mit einer Frist
von einem Jahr kundigen, hat jedoch fur einen Nachmieter zu sorgen. In
diesem Falle sind die speziellen Einbauten, sofern nicht vom Nachmieter
ubernommen, in Hohe des Restwertes (Basis DM 500.000) von der Mieterin zu
ubernehmen.
2. Nach Ablauf der Festmietdauer von 10 Jahre verlangert sich das
Mietverhaltnis um weitere Festlaufzeiten von jeweils 1 Jahr, sofern das
Mietverhaltnis nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von zwei
Jahren zum Ablauf der jeweiligen Festlaufzeit gekundigt worden ist.
3. Die Kundigung hat schriftlich zu erfolgen und ist mittels eingeschriebenen
Briefes zu ubersenden.
(S) 4 - Untervermietung
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Die Mieterin hat das Recht, die Mietflache ganz oder teilweise
unterzuvermieten. Dazu bedarf es der schriftlichen Zustimmung des
Vermieters, die aber nur dann verweigert werden kann, wenn dem Vermieter
geschaftliche oder personliche Nachteile entstehen konnten.
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(S) 5 - Mietzins
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1. Der Mietzins betragt fur die in (S) 1 Abs. (2) aufgefuhrten Mietfachen
sowie die mitvermieteten Einrichtungen monatlich DM 12,50 pro m/2/.
Insgesamt ergibt sich ein Mietzins von monatlich ca. DM 22.125,-- zuzuglich
der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Mietzins ist im voraus, spatestens bis zum dritten Werktag eines
Monats, an den Vermieter zu entrichten.
2. Die Mieterin wird eine Konzernburgschaft der Siemens AG in Hohe von drei
Monatsmieten dem Vermieter aushandigen.
3. Der Mietzins ist auf der Grundlage der derzeitigen Lebenshaltungskosten
vereinbart; er soll wertgesichert sein. Andert sich kunftig der vom
Statistischen Bundesamt in Wiesbaden ermittelte Preisindex fur die
Lebenshaltung aller privaten Haushalte, so erhoht oder vermindert sich im
gleichen Verhaltnis die Hohe des monatlichen Mietzinses.
Eine Anderung bleibt ausser Betracht, wenn sie vor dem 31.10.1989 erfolgt
oder, wenn sich der Index um weniger als 10 Punkte andert. Der erhohte oder
ermassigte Mietzins, ist erstmals in dem Monat zu bezahlen, in dem sich der
Index gegenuber dem zum 31.10.1989 festgestellten Index um 10 Punkte erhot
oder ermassigt hat. Nach Anpassung des Mietzinses auf Crund der
vorstehenden Wertsicherungsklausel ist der Mietzins jeweils erneut bei
einer Anderung des Index um 10 Punkte nach oben oder nach unten anzupassen.
Eine Anderung des Mietzinses tritt jedoch dann nicht ein, wenn die Erhohung
oder Verminderung auf Grund des genannten Vergleichsmassstabes weniger als
10 Punkte des zuletzt massgeblichen Index aussmachen wurde.
Basisjahr ist das Jahr 1989 = 100.
Keine Erhohung vor dem 31.05.1994.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Einholung der fur die
Rechtswirksamkeit der vorstehenden Anpassungsklausel erforderlichen
Genehmigung der Landeszentralbank mitzuwirken.
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4. Die Mieterin ubernimmt die zu entrichtenden Nebenkosten wie folgt:
Die Mieterin hat die fur das Mietobiekt anfallenden Betriebs- und
Wartungskosten fur die Sammelheizung und Warmwasserversorgung zu bezahlen.
Die Mieterin hat weiter zu erstatten die Kosten fur Wasser, Abwasser,
Mullabfuhr, Kaminkehrer, Strassenreinigung, Reinigung der Hofflachen,
Gartenpflege sowie die Grundsteuer, Betriebs- und Wartungskosten fur Aufzug
(inkl. TUV), Kosten der Gewasserschadenshaftpficht, die Kosten der
Haftpflichtversicherung. Stromkosten werden von der Mieterin direkt an den
Stromgeber entrichtet. Zusatzlich samtliche Gebaudeversicherungen.
(S) 6 - Heizung
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1. Das Mietobjekt ist vom Vermieter mit einer Heizungsanlage ausgestattet.
2. Die Heizanlage muss so ausgelegt sein, dass in den Raumen der Mietobjekte
eine Mindesttemperatur entsprechend der jeweils gultigen Arbeitsstatten-
Verordnung gewahrleistet ist. Vermieter und Mieter stellen einvernehmlich
fest, dass die Heizungsanlage bei Ubergabe der Mietraume den
Heizungsanforderungen der Arbeitsstatten-Verordnung genugt. Sollten ohne
Anderung der Arbeitsstatten-Verordnung die Heizungsanforderungen steigen,
so wird der Vermieter auf Kosten der Mieterin fur eine Anderung der
Heizanlage sorgen.
(S) 7 - Schonheitsreparaturen und Instandhaltung
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1. Die wahrend der Vertragsdauer anfallenden Schonheitsreparaturen tragt die
Mieterin.
2. Die bauliche Instandhaltung des Mietobjektes ist Angelegenheit des
Vermieters. Reparaturen bis DM 1.000,-- im Einzelfall, sowie bis insgesamt
DM 20.000,-- jahrlich sind Sache des Vermieters.
3. Die Mieterin hat fur Beschadigungen der Mietsache aufzukommen, ausgenommen
Schaden durch hohere Gewalt.
4. Schaden an den Mietobjekten mussen von der Mieterin, sobald sie bekannt
sind, unverzuglich dem Vermieter angezeigt werden.
5. Vor Beendigang des Mietverhaltnisses wird die Mieterin das Innere des
Mietobjektes in einen Zustand bringen, der unter Berucksichtigung der
ublichen Abnutzung dem
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Zustand bei Beginn des Mietverhaltnisses entspricht. Die Vereinbarung des
(S) 8 ist zu beachten.
(S) 8 - Um- und Einbauten
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1. Die Mieterin ist berechtigt, das Mietobjekt mit eigenen Einbauten zu
versehen und entsprechend ihren geschaftlichen Belangen auch bauliche
Veranderungen vorzunehmen, insbesondere leicht zu entfernende Zwischenwande
zu ziehen sowie elektrische und sonstige Installationen nach
Zweckmassigkeit zu verandern.
Daruber hinausgehende bauliche Massnahmen, insbesondere Um- und Einbauten,
bedurfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters, die nur
aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Grundsatzlih hat der Mieter vor
Beendigung des Mietverhaltnisses den ursprunglichen Zustand auf seine
Kosten wiederherzustellen.
2. Einrichtungen bzw. Einbauten, die die Mieterin eingebracht bzw. vorgenommen
hat, mu sie vor Beendigung des Mietvertragsverhaltnisses wegnehmen, es sei
denn, dass der Vermieter bereit ist, diese Gegenstande zum Zeitwert zu
ubernehmen. Letzteres gilt nicht, wenn die Mieterin an der Wegnahme ein
berechtigtes Interesse hat.
3. Der Vermieter darf bauliche Veranderungen die zur Erhaltung der Mietsache
oder zur Abwendung drohender Gefahren notwendig werden, auch ohne die
Zustimmung der Mieterin vornehmen. Bauliche Veranderungen, die in diesem
Sinne zwar nicht notwendig, aber doch zweckmassig sind, durfen nur dann
ohne Zustimmung der Mieterin vorgenommen werden, wenn sie diese nur
unwesentlich beeintrachtigen.
(S) 9 - Betreten der Mietsache durch den Vermieter
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Der Vermieter darf nach Anzeige wahrend der ublichen Geschaftszeit die
Mietflachen selbst oder durch Beauftragte, Kauf- oder Mietinteressenten
besichtigen. Dies gilt auch, wenn die Durchfuhrung falliger
Instandhaltungsarbeiten dies erfordert, ebenso bei drohender Gefahr.
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(S) 10 - Unwirksamkeit vertraglicher Bestimmungen
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Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der ubrigen Bestimmungen nicht
beruhrt. Die Parteien werden eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame
unverzuglich ersetzen, die den wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen
Bestimmung moglichst nahekommend verwirklicht.
(S) 11 - Vertragsanderungen
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Anderungen dieses Vertrages bedurfen der Schriftform; sie sind wie der
Hauptvertrag zu unterzeichnen und werden als Nachtrag laufend numeriert dem
Hauptvertrag angefugt.
(S) 12 - Gerichtsstand
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Gerichtsstand ist Dachau.
(S) 3 - Sonstiges
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Bestandteil dieses Mietvertrags ist Anlage 3, Tekturgenehmigung, Schreiben
vom 06.03.990 Landratsamt Dachau.
Gunding, 10.08.1990 Gunding, 10.08.1990
.../S/Josef Kranz...../S/M. Kranz... .../S/Braun.../S/...
Vermieter Mieterin
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1. NACHTRAG ZUM MIETVERTRAG
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vom 10.08.1990
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zwischen: Herrn Josef Kranz/Frau Maria Kranz
Hauptstrasse 12
85232 Bergkirchen/Gunding
- - nachstehend "Vermieter" genannt -
und Rofin-Sinar GmbH
Neufeldstrasse 16
85232 Bergkirchen/Gunding
nachstehend "Mieterin" genannt -
Folgende Paragraphen erganzen sich wie folgt:
(S) 1 - Mietobjekt
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1. Der Vermieter vermietet an die Mieterin das zusatzlich zu errichtende
Gebaude (gemass Anlage 1), das ausschliesslich zu gewerblichen Zwecken
genutzt werden darf:
EG: 395 m/2/
OG: 395 m/2/
DG: 335 m/2/
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Gesamt: 1.125 m/2/
- nachstehend "Mietflache" genannt -
(S) 3 - Mietzeit
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1. Das Mietverhaltnis beginnt mit Bezugsfertigkeit, voraussichtlich am
01.11.1995 und lauft ab diesem Zeitpunkt, vorbehaltlich der Regelung im
Satz 2, fest bis zum 31.10.2005. Die Mieterin kann das Mietverhaltnis
vorzeitig erstmals zum 31.10.2000 mit einer Frist von einem Jahr kundigen.
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Diese Fristen gelten auch fur das im Mietvertrag vom 10.08.1990 bezeichnete
Objekt.
(S) 5 - Mietzins
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1. Der Mietzins betragt fur die im (S) 1 Punkt 2 des Hauptvertrages
aufgefuhrten Mietflachen sowie die mitvermieteten Einrichtungen ab
01.10.1995 monatlich DM 13,50 pro m/2/. Insgesamt ergibt sich eine Mietzins
von monatlich DM 23.895,-- zuzuglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Fur das zusatzlich zu errichtende Gebaude betragt der Mietzins ebenso DM
13,50 pro m/2/, voraussichtlich DM 15.187,50 monatlich, zuzuglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer.
voraussichtich DM 15.187,50 monatich, zuzuglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer.
(S) 7 - Schonheitsreparaturen und Instandhaltung
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Punkt 2 Reparaturen erhoht sich im Einzelfall auf DM 1.500,--.
Alle anderen Paragraphen des Hauptmietvertrages bleiben unverandert.
Gunding, 23.10.1995 Gunding, 23.10.1995
.../S/Josef Kranz...../S/M. Kranz... .../S/Braun.../S/...
Vermieter Mieterin