Beherrschungs- und Gewinnabfuehrungsvertrag
This document is intended for informational purposes and to illustrate the diversity of written agreements only. Agreement Sample Project assumes no liability for the content of this document or for any action or inaction taken as a result of it. It should not be used or relied upon for any purpose, does not represent a recommendation or endorsement and is not a substitute for professional legal advice. No professional relationship is implied or otherwise established by reading this document. You should always seek the advice of your legal professional before taking any action or inaction.
Beherrschungs- und Gewinnabfuehrungsvertrag
Source: http://www.sec.gov/
EX-2
3
koq331x2.txt
CONTROL AND PROFIT AND LOSS TRANSFER AGREEMENT (IN GERMAN)
Beherrschungs- und Gewinnabfuehrungsvertrag
zwischen der
Coca-Cola GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB
527,
(nachfolgend "CC GmbH" genannt"),
und der
Coca-Cola Erfrischungsgetaenke AG, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Berlin- Charlottenburg unter HRB 62845,
(nachfolgend "CCE AG" genannt").
Vorbemerkung
------------
Im Rahmen der Neustrukturierung des deutschen Coca-Cola Systems soll eine
strkere Regionalisierung der deutschen Coca-Cola Organisation erreicht werden.
Durch die Beibehaltung einer Mehrzahl von Konzessionaeren soll sich auch die
Stellung der CCE AG innerhalb der deutschen Konzessionaere aendern. Vor diesem
Hintergrund vereinbaren die CC GmbH und die CCE AG Folgendes:
[Section] 1 Leitung
-------
1.1 CCE AG unterstellt sich der Leitung der CC GmbH. CC GmbH ist demgemaess
berechtigt, dem Vorstand der CCE AG Weisungen zur Geschaeftsfuehrung zu
erteilen.
1.2 Weisungen zu Manahmen der Geschaeftsfuehrung, die der Zustimmung des
Aufsichtsrats der CCE AG buedrfen, sind schriftlich, per Telekopie oder per
E-Mail zu erteilen.
[Section] 2 Gewinnabfuehrung
----------------
2.1 CCE AG ist waehrend der Vertragsdauer verpflichtet, ihren gesamten Gewinn
an CC GmbH abzufuehren. Als Gewinn gilt - vorbehaltlich einer Bildung oder
Aufloesung von Ruecklagen nach [Section] 2.2 - der ohne die
Gewinnabfuehrung entstehende Jahresueberschuss, vermindert um einen
etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der gemaess
[Section] 300 AktG in die gesetzliche Ruecklage einzustellen ist.
-2-
2.2 CCE AG kann mit Zustimmung der CC GmbH Betaerge aus dem Jahresueberschuss
in andere Gewinnruecklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich
zulaessig und bei vernuenftiger kaufmaennischer Beurteilung wirtschaftlich
begruendet ist. Sind waehrend der Dauer dieses Vertrags Betaerge in andere
Gewinnruecklagen nach [Section] 272 Abs. 3 HGB (nachfolgend "Andere
Gewinnruecklagen", genannt) und/oder Kapitalruecklagen aus Zuzahlungen der
CC GmbH nach [Section] 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB (nachfolgend "Kapitalruecklagen
aus Zuzahlungen", genannt) eingestellt worden, so sind diese Betraege auf
Verlangen der CC GmbH aufzuloesen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags
zu verwenden oder als Gewinn abzufuehren. Andere Gewinnruecklagen und
Kapitalruecklagen aus Zuzahlungen, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet
wurden, duerfen nicht als Gewinn abgefuehrt werden.
2.3 Die Verpflichtung zur Gewinnabfuehrung gilt erstmals fuer den gesamten
Gewinn des am 01.01.2002 beginnenden Geschaeftsjahrs.
[Section] 3 Verlustuebernahme
-----------------
CC GmbH ist verpflichtet, jeden waehrend der Vertragsdauer sonst
entstehenden Jahres- fehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch
ausgeglichen wird, dass den Anderen Gewinnruecklagen und/oder
Kapitalruecklagen aus Zuzahlungen Betraege entnommen werden, die waehrend
der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Vorvertragliche Verluste
werden nicht uebernommen.
[Section] 4 Ausgleich gemaess [Section] 304 AktG
------------------------------------
4.1 CC GmbH garantiert saemtlichen uebrigen Aktionaeren der CCE AG (nachfolgend
"aussenstehende Aktionaere der CCE AG", genannt) als angemessenen Ausgleich
fuer jedes volle Geschaeftsjahr der CCE AG und fuer jede nennwertlose
Stueckaktie der CCE AG die Zahlung von EUR 0,76. Die Ausgleichszahlung ist
am Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung der CCE AG faellig, in der
der Vorstand den festgestellten Jahresabschluss fuer das abgelaufene
Geschaeftsjahr vorlegt oder die ueber die Feststellung des
Jahresabschlusses fuer das abgelaufene Geschaeftsjahr beschliesst.
4.2 Die Ausgleichszahlung erfolgt erstmals fuer das volle am 01.01.2002
beginnende Geschaeftsjahr der CCE AG. Falls das Geschaeftsjahr der CCE AG
waehrend der Laufzeit dieses Vertrags geaendert wird, vermindert sich der
Ausgleich zeitanteilig. Hingegen
-3-
vermindert sich der Ausgleich nicht, falls dieser Vertrag waehrend
eines Geschaeftsjahrs der CCE AG endet.
4.3 Die Ausgleichszahlung erhalten diejenigen aussenstehenden Aktionaere der
CCE AG, die im Zeitpunkt der Faelligkeit der Ausgleichszahlung noch
Aktionaere der CCE AG sind. Soweit ein auessenstehender Aktionr gemaess
[Section] 6 seine Aktien auf die CC GmbH oder ein von der CC GmbH benanntes
Unternehmen mit Wirkung zum 31.12.2006, 24.00 Uhr, uebertaergt, erhaelt er
fr das Geschaeftsjahr 2006 dennoch die volle Ausgleichszahlung. Soweit ein
aussenstehender Aktioaenr gemaess {Section] 6 seine Aktien auf die CC GmbH
oder ein von der CC GmbH benanntes Unternehmen mit Wirkung zum 31.12.2005,
24.00 Uhr, uebertraegt, erhlt er fuer alle Geschaeftsjahre bis zum
31.12.2005 die volle Ausgleichszahlung, wenn er an die CC GmbH seine
zukuenftigen Zahlungsansprueche gegen die CCE AG auf Auszahlung einer
Dividende fuer die Geschaeftsjahre bis zum 31.12.2005 abtritt.
4.4 Bei einer Erhoehoeng des Grundkapitals der CCE AG aus Gesellschaftsmitteln
bleibt der Gesamtbetrag des an alle aussenstehenden Aktionaere zu zahlenden
Ausgleichs unveraendert und verringert sich proportional der auf die
einzelne Aktie entfallende Ausgleichsbetrag.
4.5 Bei einer Erhoehoeng des Grundkapitals der CCE AG gegen Einlagen ist der
Ausgleich auch auf die neuen Aktien zu zahlen, sofern diese von
aussenstehenden Aktionaeren uebernommen werden.
4.6 Bei einer Herabsetzung des Grundkapitals der CCE AG zum Ausgleich
vorvertraglicher Verluste bleibt der Gesamtbetrag des an alle
aussenstehenden Aktionaere zu zahlenden Ausgleichs unveraendert und erhoeht
sich proportional der auf die einzelne Aktie entfallende Ausgleichsbetrag.
4.7 Wird das Grundkapital der CCE AG dadurch neu gestueckelt, dass bei gleich
bleibender Hoehe des Grundkapitals neue Aktien ausgegeben werden, wodurch
sich der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals verringert (Aktiensplit), bleibt der Gesamtbetrag des an alle
aussenstehenden Aktionaere zu zahlenden Ausgleichs unveraendert und
verringert sich proportional der auf die einzelne Aktie entfallende
Ausgleichsbetrag.
-4-
[Section] 5 Wirksamwerden und Dauer
-----------------------
5.1 Dieser Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der
Hauptversammlung der CCE AG und der Gesellschafterversammlung der CC GmbH
abgeschlossen.
5.2 Dieser Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die
zustaendige Kartellbe- hrde mitgeteilt, dass der Abschluss dieses Vertrags
keinen der Fusionskontrolle unter- liegenden Zusammenschlusstatbestand
darstellt oder dass die zustaendige Kartellbehoerde im Rahmen eines
Fusionskontrollverfahrens den Zusammenschluss innerhalb der ge- setzlichen
Fristen nicht untersagt.
5.3 Der Vertrag wird erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister
der CCE AG eingetragen worden ist. Er gilt, soweit rechtlich zulaessig, ab
dem 01.01.2002, 0.00 Uhr, und endet am 31.12.2006, 24.00 Uhr. Der Vertrag
kann von der CC GmbH unter Einhaltung einer Kuendigungsfrist von neun
Monaten zum Jahresende, erstmals mit Wirkung zum 31.12.2004, 24.00 Uhr,
schriftlich gekuendigt werden.
5.4 Das Recht zur Kuendigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kndigungsfrist bleibt unberhrt.
[Section] 6 Absicherung des Aktienwerts
---------------------------
6.1 Jeder aussenstehende Aktionaer der CCE AG hat das Recht (im Sinne eines
echten Vertrags zu Gunsten Dritter), durch schriftliche Erklaerung, die der
in der Anlage zu diesem Vertrag beigefuegten Erklaerung entsprechen muss,
der CC GmbH unwiderruflich anzubieten, alle oder eine bestimmte Anzahl
seiner CCE AG Aktien gegen Zahlung von EUR 16,87 je Aktie an die CC GmbH
oder ein von der CC GmbH benanntes Unternehmen mit Wirkung zum 31.12.2006,
24.00 Uhr, zu verkaufen und zu uebertragen ("Angebot").
6.2 Das Angebot muss bis zum 31.12.2006, 24.00 Uhr, befristet sein und der CC
GmbH spaetestens am 31.10.2006 zugehen.
6.3 Andere und/oder weitere Bedingungen und/oder Befristungen duerfen in dem
Angebot nicht enthalten sein. Aktienurkunden, Gewinnanteil und
Erneuerungsscheine sind,
-5-
soweit sie an den aussenstehenden Aktionaer ausgegeben worden sind, dem
Angebot beizufuegen.
6.4 Geht das Angebot samt der Aktienurkunden, Gewinnanteil und
Erneuerungsscheine der CC GmbH rechtzeitig zu, ist die CC GmbH
verpflichtet, das Angebot innerhalb der gesetzten Frist selbst anzunehmen
oder die Annahme durch ein von ihr benanntes Unternehmen herbeizufuehren.
Falls die CC GmbH die Annahme durch ein von ihr benanntes Unternehmen
herbeifuehrt, buergt die CC GmbH selbstschuldnerisch fuer die Erfuellung
aller Verpflichtungen des von ihr benannten Unternehmens aus diesem
Vertrag.
6.5 Der Kaufpreis ist innerhalb einer Woche nach Wirksamwerden der Uebertragung
zur Zahlung faelig.
6.6 Falls dieser Vertrag zu einem frueheren Zeitpunkt als zum 31.12.2006, 24.00
Uhr, endet, gelten die Bestimmungen dieses [Section] 6 entsprechend mit der
Massgabe, dass der CC GmbH anzubieten ist, die CCE AG Aktien mit Wirkung
zum 31.12.2005, 24.00 Uhr, zu verkaufen und zu uebertragen, und dass das
Angebot der CC GmbH innerhalb von sechs Wochen nach dem Zeitpunkt zugehen
muss, zu dem die Beendigung dieses Vertrags den aussenstehenden Aktionaeren
der CCE AG an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Anschrift der
jeweiligen Empfaenger mitgeteilt worden ist, und bis spaetestens zwoelf
Wochen nach diesem Zeitpunkt befristet sein muss. Eine Mitteilung an den
der CC GmbH zuletzt schriftlich bekannt gegebenen Geschaeftsfuehrer der
Norddeutscher Pool GbR ersetzt eine Mitteilung an diejenigen
aussenstehenden Aktioaenre, die Gesellschafter der Norddeutscher Pool GbR
sind.
[Section] 7 Schlussbestimmungen
-------------------
7.1 Dieser Vertrag enthaelt alle zwischen der CC GmbH und der CCE AG
getroffenen Vereinbarungen. Nebenabreden bestehen nicht.
7.2 Aenderungen und Ergaenzungen dieses Vertrags beduerfen der Schriftform, der
Zustimmung der Hauptversammlung der CCE AG und der
Gesellschafterversammlung der CC GmbH und werden erst mit ihrer Eintragung
im Handelsregister wirksam. [Section] 295 Abs. 2 AktG bleibt unberiehrt.
7.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam
oder undurchfuehrbar sein oder werden oder sollte sich herausstellen, dass
dieser Vertrag eine Lcke aufweist, wird dadurch die Wirksamkeit der
uebrigen Bestimmungen nicht berhuert.
-6-
An Stelle der unwirksamen oder undurchfuehrbaren Bestimmung oder zur
Ausfuellung der Lcke werden die CC GmbH und die CCE AG eine angemessene
Regelung vereinbaren, die, soweit rechtlich zulaessig, dem am naechsten
kommt, was die CC GmbH und die CCE AG gewollt haben oder nach dem Sinn und
Zweck dieses Vertrags gewollt haetten, sofern sie diesen Punkt beim
Abschluss des Vertrags bedacht haetten.
7.4 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Massgeblich ist die deutschsprachige Fassung.
7.5 Der Gerichtsstand fuer Streitigkeiten zwischen der CC GmbH und der CCE AG
aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Essen.
Essen, den 19.11.2001 Berlin, den ........ 2001
COCA-COLA GmbH : Coca-Cola Erfrischungsgetraenke
Aktiengesellschaft:
/s/ Gotz-Michael Muller /s/
----------------------------------- --------------------------------
Goetz-Michael Mueller
-Division President-
/s/ Detlef Schmitz /s/
---------------------------------- ---------------------------------
Detlef Schmitz
-Division Counsel-
Anlage
An die
Coca-Cola GmbH
Max-Keith-Strasse 66
45136 Essen
Angebot gemaess [Section] 6 des zwischen der Coca-Cola GmbH und der
Coca-Cola Erfrischungsgetraenke AG geschlossenen Beherrschungs-und
Gewinnabfuehrungsvertrags
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
ich, [Angabe des vollstaendigen Namens des Aktionaers], biete hiermit der
Coca-Cola GmbH unwiderruflich an, [Angabe der Anzahl] nennwertlose Stueckaktien
der Coca-Cola Erfrischungsgetraenke AG der Aktiengattung [Angabe der
Aktiengattung(en)] mit den Aktiennummern [Angabe der Aktiennummern] (nachfolgend
"Aktien genannt") gegen Zahlung von EUR 16,87 je Aktie an die Coca-Cola GmbH
oder ein von der Coca-Cola GmbH benanntes Unternehmen mit Wirkung zum
31.12.[2006], 24.00 Uhr, zu verkaufen und zu uebertragen. Soweit Urkunden ueber
die Aktien, Gewinnanteil-und Erneuerungsscheine an mich ausgegeben worden sind,
fuege ich sie diesem Angebot bei.
Ich versichere, dass ich der alleinige rechtliche und wirtschaftliche Eigentmer
der Aktien bin, vorbehaltlich der etwa notwendigen Zustimmung der Coca-Cola
Erfrischungsgetrnke AG in der Verfuegung ber diese Aktien nicht beschrnkt bin
und die Aktien nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Im brigen ist die
Haftung ausgeschlossen.
Mein Angebot ist bis zum 31.12.[2006], 24.00 Uhr, befristet. Ich verzichte
gemaess [Section] 151 Satz 1 BGB auf den Zugang der Annahmeerklaerung.
Ich weise die Coca-Cola GmbH oder das von der Coca-Cola GmbH benannte
Unternehmen an, den innerhalb einer Woche nach Wirksamwerden der Uebertragung
faellig werdenden Kaufpreis auf mein Konto, Kontonummer [Angabe der
Kontonummer], bei der [Angabe der Bank], Bankleitzahl [Angabe der Bankleitzahl],
zu ueberweisen.
Mit freundlichen Gruessen
_________________________________________________
[Angabe des vollstaendigen Namens des Aktionaers]