DIENSTVERTRAG
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DIENSTVERTRAG
Source: http://www.sec.gov/
EX-10.17.1
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EXHIBIT 10.17.1
Exhibit 10.17.1
DIENSTVERTRAG
zwischen
POET Software GmbH
(im folgenden,,Gesellschaft"
vertreten durch die Gesellschafterversammlung, diese vertreten durch alle
Gesellschafter)
und
Ludwig Lutter
Tegelkamp 11, 23843 Bad Oldesloe
im folgenden ,,Geschaftsfuhrer"
Section 1
TATIGKEIT
1. Die Gesellschaft hat den Geschaftsfuhrer durch Gesellschafterbeschluss vom
22.5.2002 zum Geschaftsfuhrer bestellt. Diese Bestellung schliesst die
Bestellung weiterer Geschaftsfuhrer nicht aus.
2. Der Geschaftsfuhrer hat die Geschafte der Gesellschaft mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns gewissenhaft zu fuhren und ihm die durch
Gesetz, Satzung, Vertrag und gegebenenfalls allgemeine Richtlinien und
Geschaftsordnung ubertragenen Obliegenheiten verantwortungsbewusst
wahrzunehmen. Insbesondere hat er auch die Grundsatze des Businessplans
der Gesellschaft zu beachten.
3. Die Haupttatigkeit des Geschaftsfuhrers besteht in der verantwortlichen
Fuhrung und Uberwachung der Gesellschaft insbesondere der Veranlassung,
Abstimmung und Durchfuhrung aller Massnahmen.
4. Bei Bestellung weiterer Geschaftsfuhrer konnen die Aufgaben der
Geschaftsfuhrung durch die Gesellschafterversammlung festgelegt werden.
Der Geschaftsfuhrer hat sich bei seiner Tatigkeit mit den ubrigen
Geschaftsfuhrern kollegial abzustimmen.
Section 2
GESELLSCHAFTERBESCHLUSSE
1. Der Geschaftsfuhrer ist an Beschlusse der Gesellschafterversammlung
gebunden.
2. Die Gesellschafterversammlung kann insbesondere allgemeine Richtlinien im
Hinblick auf die Fuhrung der Geschafte festlegen.
3. Die Gesellschafterversammlung kann ferner eine verbindliche
Geschaftsordnung erlassen, aus der sich die Abgrenzung der
Tatigkeitsgebiete der Geschaftsfuhrer ergibt.
4. Vorbehaltlich weitergehender Weisungen der Gesellschafterversammlung
bedurfen die in der Anlage 1 aufgefuhrten Geschaftsfuhrungsmassnahmen der
Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
5. Die Zustimmung kann, auch fur einzelne Gruppen von Geschaften, bereits im
voraus erteilt werden. Die Aufnahme in das verabschiedete Jahresbudget
gilt als Genehmigung, soweit bei seiner Verabschiedung diesbezuglich kein
Vorbehalt gemacht wurde.
Section 3
DAUER
1. Dieser Dienstvertrag beginnt am 1.4.2002 und ist auf unbestimmte Dauer
abgeschlossen.
2. Er endet spatestens mit Ablauf des Monats, in dem der Geschaftsfuhrer das
60. Lebensjahr vollendet.
Section 4
KUNDIGUNG/ABBERUFUNG
1. Ordentliche Kundigung
Beide Parteien konnen diesen Vertrag mit einer Frist von 6 (sechs) Monaten
zum Ende eines jeden Kalendermonats kundigen.
Die gesellschafterrechtliche Abberufung des Geschaftsfuhrers, die
jederzeit erfolgen kann, ist im Zweifel als Kundigung dieses Vertrages zum
nachstmoglichen Zeitpunkt auszulegen.
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2. Ausserordentliche Kundigung
Die Kundigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberuhrt. Ein
wichtiger Grund fur die Gesellschaft liegt insbesondere vor, wenn der
Geschaftsfuhrer gegen die Bestimmungen dieses Vertrages oder die ihm im
Innenverhaltnis auferlegten Beschrankungen hinsichtlich der
Geschaftsfuhrung verstosst.
3. Freistellung
In jedem Fall der Kundigung kann die Gesellschaft den Geschaftsfuhrer
unabhangig von der Wirksamkeit der Kundigung und vorbehaltlich seiner
sonstigen Rechte von seiner Tatigkeit fur die Gesellschaft freistellen.
4. Die Kundigung des Vertrages bedarf der Schriftform.
Section 5
VERTRETUNGSBEFUGNIS
1. Der Geschaftsfuhrer vertritt die Gesellschaft (gegebenenfalls neben den
ubrigen Geschaftsfuhrern) gerichtlich und aussergerichtlich nach Massgabe
seiner Bestellung und der Satzung.
2. Der Geschaftsfuhrer hat die ihm durch diesen Vertrag, die Satzung, das
Gesetz, eine Weisung oder einen Beschluss der Gesellschafterversammlung
auferlegten Beschrankungen zu beachten.
Section 6
VERGUTUNG
1. Der Geschaftsfuhrer erhalt als Vergutung fur seine Tatigkeit ein fixes
Jahresbruttogehalt in Hohe von 95.049,00 EURO zahlbar unter Einbehaltung
der gesetzlichen Abzuge in 12 gleichen Raten jeweils am Ende eines jeden
Kalendermonats. Zusatzlich zu dem vorstehenden Fixgehalt erhalt der
Geschaftsfuhrer eine variable Vergutung, die im Anhang A festgelegt ist.
2. Bei Beginn und Beendigung dieses Dienstvertrages wird die Vergutung pro
rata temporis gezahlt.
3. Eine Versorgungszusage besteht nicht.
4. Durch die Vergutung entsprechend dieser Bestimmung ist die gesamte
Tatigkeit des Geschaftsfuhrers, insbesondere gegebenenfalls auch eine
solche fur Tochter-, Beteiligungs- oder andere Gesellschaften oder an
Sonn- und Feiertagen abgegolten. Soweit der Geschaftsfuhrer fur derartige
Tatigkeiten unmittelbar Vergutungen von den betreffenden Gesellschaften
erhalt, werden diese auf die Vergutung nach diesem Vertrag angerechnet,
sofern nicht ausdrucklich etwas anderes vereinbart wird.
Section 7
SONSTIGE LEISTUNGEN
1. Fur die Dauer dieses Vertrages wird dem Geschaftsfuhrer von der
Gesellschaft ein Firmen-PKW der gehobenen Mittelklasse zur Verfugung
gestellt, den dieser auch privat nutzen darf. Die Lohnsteuer auf den
geldwerten Vorteil der privaten Nutzung ist vom Geschaftsfuhrer zu
tragen.Section 12 gilt entsprechend.
2. Die Gesellschaft wird den Geschaftsfuhrern in gewohnlicher und
angemessener Hohe gegen Unfall versichern.
3. Die Gesellschaft ist dem Geschaftsfuhrer-gegebenenfalls nach den internen
Richtlinien der Gesellschaft-zum Ersatz notwendiger und angemessener
Auslagen, einschliesslich Reise- und Bewirtungskosten, verpflichtet. Die
Auslagen sind im Einzelfalls nach den steuerlichen Vorschriften zu
belegen, sofern nicht nach den steuerlichen Vorschriften zulassige
Pauschalbetrage abgerechnet werden.
Section 8
URLAUB
1. Der Geschaftsfuhrer hat Anspruch auf einen jahrlichen Urlaub von 28
Arbeitstagen.
2. Der Zeitpunkt des Urlaubs ist gegebenenfalls mit den ubrigen
Geschaftsfuhrern und der Gesellschafterversammlung unter Wahrung der
Belange der Gesellschaft abzustimmen.
3. Der Urlaubsanspruch verfallt spatestens am 31. Marz des folgenden Jahres.
Ein Entschadigungsanspruch fur nicht beanspruchte Urlaubstage besteht
nicht.
Section 9
GEHALTSFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL
1. Im Falle der Erkrankung oder sonstigen unverschuldeten Verhinderung wird
die monatliche Vergutung (Section 6 Abs. 1) fur die Dauer von 6 Monaten
fortgezahlt. Die Fortzahlung der Bezuge erfolgt langstens bis zur
Beendigung des Dienstvertrages.
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2. Auf die Leistungen der Gesellschaft werden etwaige Leistungen Dritter,
beispielsweise aufgrund von Haftpflichtanspruchen oder von
Krankenversicherungen, soweit angerechnet, als durch diese und die
Leistungen der Gesellschaft insgesamt die Nettobezuge uberschritten
werden, die der Geschaftsfuhrer gemass Section 6 Abs. 1 bis 3 haben wurde,
wenn er nicht arbeitsunfahig ware.
3. Stirbt der Geschaftsfuhrer wahrend der Dauer des Dienstvertrages, so haben
gegebenenfalls seine Witwe und seine ehelichen Kinder, soweit diese das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch in der Berufsausbildung
stehen, als Gesamtglaubiger Anspruch auf Fortzahlung der monatlichen
Vergutung (Section 6 Abs. 1) fur den Sterbemonat und die 3 folgenden
Monate. Absatz 2 gilt entsprechend.
Section 10
PFLICHTEN, NEBENTATIGKEITEN
1. Der Geschaftsfuhrer hat seine gesamte Arbeitskraft und deren Ergebnisse
sowie alle Erfahrungen und Kenntnisse allein der Gesellschaft zur
Verfugung zu stellen. Die Arbeitszeit richtet sich nach den anfallenden
Aufgaben und betragt mindestens 40 Wochenstunden.
2. Jede auf Erwerb gerichtete andere Beschaftigung bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Der
Geschaftsfuhrer verpflichtet sich, der Gesellschaft jede tatsachlich oder
moglicherweise zustimmungsbedurftige Nebenbeschaftigung im voraus
schriftlich anzuzeigen.
3. Der schriftlichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf auch die
Ubernahme von Ehrenamtern, die einen nicht nur unwesentlichen
Arbeitsaufwand verursachen, sowie von Mandanten in einem Aufsichtsrat,
Verbandsgremium oder einer ahnlichen Institution. Dies gilt auch fur eine
wissenschaftliche, schriftstellerische, beratende oder ahnliche Tatigkeit.
4. Die Gesellschafterversammlung darf ihre Zustimmung zu einer angezeigten
Nebentatigkeit nur versagen, oder, was jederzeit moglich ist, widerrufen,
wenn die betreffende Nebentatigkeit als solche oder in Zusammenhang mit
anderen Nebentatigkeiten eine Beeintrachtigung der Tatigkeit des
Geschaftsfuhrers fur die Gesellschaft oder sonstiger Belange der
Gesellschaft zu befurchten lasst.
5. Der Geschaftsfuhrer ist verpflichtet, bei Beendigung des
Dienstverhaltnisses-bzw. im Falle der vorzeitigen Freistellung zum
Zeitpunkt der Freistellung-auf Beschlussder Gesellschafterversammlung alle
Mandate niederzulegen, die er aufgrund seiner Tatigkeit oder im
Zusammenhang mit seiner Tatigkeit bei der Gesellschaft ubernommen bzw.
wahrgenommen hat.
Section 11
GESCHAFTS- UND BETRIEBSGEHEIMNISSE
Der Geschaftsfuhrer verpflichtet sich zur uneingeschrankten Geheimhaltung aller
Geschafts- und Betriebsgeheimnisse. Die Geheimhaltungspflicht des
Geschaftsfuhrers gilt uber die Beendigung des Vertragsverhaltnisses hinaus.
Section 12
HERAUSGABE VON UNTERLAGEN
Bei Beendigung dieses Dienstvertrages-bzw. im Falle der fruheren Freistellung im
Zeitpunkt der Freistellung-ist der Geschaftsfuhrer verpflichtet, alle
Unterlagen, Aufzeichnungen und sonstige Materialien, die mit seiner
Geschaftsfuhrertatigkeit im Zusammenhang stehen oder Angelegenheiten der
Gesellschaft betreffen, unverzuglich und unaufgefordert an die Gesellschaft
zuruckzugeben. Der Geschaftsfuhrer ist nicht berechtigt, an derartigen
Gegenstanden ein Zuruckbehaltungsrecht auszuuben.
Section 13
ERFINDUNGEN, URHEBERRECHTE
1. Der Geschaftsfuhrer wird der Gesellschaft vorab eine schriftliche
Aufstellung aller gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte zur
Verfugung stellen, die ihm gehoren oder an denen er eine
Verfugungsberechtignung (insbesondere eine Lizenz) oder ein anderweitiges
Interesse hat.
2. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Rechte an
Erfindungen oder technischen Verbesserungen, die der Geschaftsfuhrer
wahrend seiner Tatigkeit fur die Gesellschaft oder im Zusammenhang mit
seiner Tatigkeit fur die Gesellschaft oder aufgrund seiner Erfahrungen aus
seiner Tatigkeit fur die Gesellschaft oder aufgrund von Arbeiten der
Gesellschaft gemacht oder erarbeitet hat, stehen alleine der Gesellschaft
zu. Der Geschaftsfuhrer tritt bereits jetzt alle entsprechenden Rechte an
die Gesellschaft ab, die diese Abtretung annimmt. Die Gesellschaft ist
diesbezuglich zu keiner zusatzlichen Vergutung verpflichtet. Das
Arbeitnehmererfindergesetz findet mangels Arbeitnehmereigenschaft des
Geschaftsfuhrers keine Anwendung.
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3. Dementsprechend ubertragt der Geschaftsfuhrer bereits jetzt die
unentgeltliche ausschliessliche Nutzung etwa in seiner Person entstehender
Urheberrechte an in Zusammenhang mit seiner Tatigkeit oder aufgrund seiner
Erfahrungen aus seiner Tatigkeit fur die Gesellschaft oder aufgrund von
Arbeiten der Gesellschaft geschaffenen Werken auf die Gesellschaft, die
diese Ubertragung annimmt.
Section 14
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Die Parteien setzen einvernehmlich und ohne weitere Prufung durch die
Gesellschaft die von dem Geschaftsfuhrer vorgelegten Bewerbungsunterlagen
als richtig und vollstandig voraus. Dieser Vertrag enthalt alle Abreden
der Parteien. Es bestehen, soweit diese nicht gesondert erwahnt sind,
keine Nebenabreden.
2. Vertragsanderungen bedurfen in jedem Fall der Schriftform, dies gilt auch
fur vorstehenden Halbsatz.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden,
so beruhrt dies die Wirksamkeit der ubrigen Bestimmungen nicht. Anstelle
der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige Regelung als vereinbart, die
dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck am
nachsten kommt. Dasselbe gilt fur den Fall, dass der Vertrag Lucken
enthalt..
4. Erfullungsort und Gerichtsstand fur alle sich moglicherweise aus diesem
Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist, soweit zulassig, der Sitz der
Gesellschaft.
5. Alle Willenserklarungen des Geschaftsfuhrers, die diesen Vertrag
betreffen, sind an die Gesellschafterversammlung zu richten. Alle in
diesem Vertrag der Gesellschafterversammlung vorbehaltenen Rechte konnen
gegebenenfalls durch einen Beirat wahrgenommen werden.
Hamburg, den
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Ort, Datum, Poet Software GmbH
Hamburg, den
----------------------------------------
Ort, Datum, Ludwig Lutter
Zustimmung des Gesellschafters:
Hamburg, den
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Dirk Bartels, President & CEO Poet Holdings, Inc.
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ANLAGE 1: ZUSTIMMUNGSPFLICHTIGE GESCHAFTE:
- Einforderung von Einzahlungen auf Stammeinlagen und Aufgeld
- Zustimmung zur Teilung von Geschaftsanteilen
- Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmachtigten
zum gesamten Geschaftsbetrieb
- Einraumung und Beendigung jedweder Beteiligungen am Gewinn der
Gesellschaft, insbesondere von stillen Beteiligungen, partiarischen
Rechtsverhaltnissen und Tantiemen
- Abschluss und Beendigung von Betriebspacht-, Betriebsfuhrungs- und
Unternehmensvertragen und Vertragen, die eine wesentliche Einschrankung
potentieller unternehmerischer Aktivitaten der Gesellschaft zur Folge
haben konnen.
- Verausserung des Gesellschaftsvermogens als Ganzes oder zu einem
wesentlichen Teil
- Grundung und Beendigung von Gesellschaften oder Unternehmen, Erwerb und
Verausserung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, Abschluss, Anderung
und Beendigung von Gesellschaftsvertragen
- Errichtung, Erwerb, Schliessung und Verausserung von Betrieben,
Teilbetrieben oder Zweigniederlassungen
- Erwerb, Verausserung oder Belastung von Grundstucken und
grundstucksgleichen Rechten
- Aufnahme von Krediten uber (im Einzelfall oder insgesamt) EURO 25.000
- Investitionen uber (im Einzelfall oder insgesamt) EURO 25.000 sowie
Investitionen, die zu einer Uberschreitung des Budgets um (im Einzelfall
oder insgesamt) mehr als 10% fuhren
- Veranlassung von Entwicklungsprojekten mit einem Volumen von uber (im
Einzelfall oder insgesamt) 0,5% des Umsatzes jedoch mindestens EURO 13.000
- Sicherheitsleistungen, Abgabe von Burgschaften und Garantien sowie
Eingehung von Wechselverpflichtungen, die (im Einzelfall oder insgesamt)
EURO 50.000 ubersteigen; ausgenommen ist die ubliche Gewahrleistung fur
Produkte der Gesellschaft.
- Einstellung und Kundigung von Mitarbeitern, wenn deren Vergutung das
1,5-fache der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung ubersteigt
- Zustimmung zu Nebentatigkeiten von Mitarbeitern, soweit sich die
Zustimmungsbedurftigkeit aus dem betreffenden Anstellungsverhaltnis ergibt
- Erteilung von Ruhegeld- oder Pensionszusagen; eventuelle Pensionszusagen
fur Geschaftsfuhrer oder Gesellschafter werden mit ihren Kosten fur die
Gesellschaft wie ein Teil des Gehalts betrachtet
- Abschluss anderer Vertrage, durch die der Gesellschaft Aufwendungen oder
Verpflichtungen von uber (im Einzelfall oder insgesamt) EURO 13.000
entstehen, mit Ausnahme von Verausserungsgeschaften im Rahmen des ublichen
Geschaftsverkehrs
- interne Organisationsanderungen von wesentlicher Bedeutung
- Beschlusse uber Gegenstande, die im Ergebnis einem der vorgenannten Punkte
vergleichbar sind
- alle sonstigen aussergewohnlichen Geschaftsfuhrungsmassnahmen
Der erforderlichen Zustimmung bedurfen die vorstehenden Massnahmen nicht,
soweit sie bereits in einem vorbehaltlos verabschiedeten Jahresbudget enthalten
sind.
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